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RECHTLICHE EXPERTISE – ZUGANG ZU TRANS* SPEZIFISCHEN MEDIZINISCHEN LEISTUNGEN FÜR PERSONEN IM ASYLVERFAHREN

Rechtliche Expertise: ZUGANG ZU TRANS*SPEZIFISCHEN MEDIZINISCHEN LEISTUNGEN FÜR PERSONEN IM ASYLVERFAHREN – download!

Aktuelles Stellungnahmen

Stellungnahme zur Trennung von unverheirateten LSBTI*- Partner_innen im Rahmen der Erstverteilung im Asylverfahren

Berlin, 2. Dezember 2020 Der Senat von Berlin hat im Juli 2019 die Initiative „Berlin tritt ein für Selbstbestimmung und Akzeptanzgeschlechtlicher und sexueller Vielfalt“ (IGSV) erlassen. Der ressortübergreifende Maßnahmenplan soll die politische Klammer für die gesamte Arbeit des Senats zu LSBTI* (lesbisch, schwul, bisexuell, trans*, inter*)Themen bilden. Im Rahmen dieses Maßnahmenplans wird den Berliner Migrationsbehörden aufgegeben,

„gleichgeschlechtliche Partnerschaften von Geflüchteten, die in einer dauerhaften, stabilen Beziehung stehen und die in ihrem Herkunftsland oder in dem Land ihres letzten dauerhaften Aufenthaltskeine Möglichkeit hatten, ihre Beziehung zu formalisieren, […] als „Ehegatten“im Sinne des § 26 Abs. 1 AsylG anzusehen und in allen Verfahrensstufen des Asylverfahrens als solche […] zu betrachten.“ (IGSV, Maßnahme 39)

Damit hat der Berliner Senat ausdrücklich anerkannt, dass gleichgeschlechtliche Partner*innen, denen eine Formalisierung ihrer Beziehung bisher unmöglich war, füreinander Familienangehörige dar stellen. Ihre Familieneinheit ist zu wahren.

Trotz dieser expliziten Klarstellung sind unverheiratete Partner*innen, die nacheinander einen Asylantrag stellen oder von denen sich bereits eine*r rechtmäßig im Land Berlin aufhält, im Rahmen der Erstverteilung von Asylantragstellenden von Familientrennungen bedroht. Die Fachstelle für LSBTI* Geflüchtete fordert, diese Praxis zu beenden und den Schutz des Familienlebens der betroffenen Partner*innen vollumfänglich sicherzustellen.

Hintergrund der Problematik ist das in § 46AsylG geregelte automatisierte EASY-(Erstverteilung von Asylbegehrenden)-Verteilverfahren. Dieses bestimmt innerhalb und zwischen den Bundesländern, welche Erstaufnahmeeinrichtung für Asylantragstellende zuständig ist. Familiäre Bindungen werden während des Verteilverfahrens nur insoweit beachtet, als dass sich gleichzeitig meldende Familienangehörige bei der zentralen Verteilstelle als Gruppe anzumelden sind, §  46  Abs. 3  S.  2  AsylG. Diese Familienangehörigen werden dann derselben Aufnahmeeinrichtung zugewiesen. Es entspricht den Erfahrungen der Fachstelle für LSBTI* Geflüchtete, dass das für die Erstverteilung zuständige Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) gleichgeschlechtliche Partner*innen, die gemeinsam Asyl beantragen, gemäß den Vorgaben des §  46  Abs. 3  AsylG in Verbindung mit der Maßnahme 39 der IGSV nicht trennt.

Zu Unsicherheiten kommt es erst dann, wenn Partner*innen sich nicht gemeinsam melden. In diesem gesetzlich nicht geregelten Fall droht immer wieder die Trennung der Partner*innen.

Inwiefern die Familieneinheit in diesen Fällen zu berücksichtigen ist, ist umstritten.

Teilweise wird vertreten, dass in dem Fall der zeitlich versetzten Meldung das familiäre Band der Asylantragstellenden nicht zu berücksichtigen sei. Eine Familienzusammenführung könne grundsätzlich erst im Rahmen der nachgelagerten landesinternen bzw. länderübergreifenden Verteilung realisiert werden (s. BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 27.Edition §  46  AsylG, Rn.  9). Begründet wird diese Position unter anderem damit, dass das Verteilverfahren vorrangig öffentlichen Zwecken, namentlich einer kostengerechten Verteilung der Antragstellenden zwischen den Bundesländern und einer Beschleunigung des Asylverfahrens, zu dienen bestimmt sei.

Diese Position wird jedoch dem in Art.  6 Abs.  1 Grundgesetz und Art.  8  Abs.  1 Europäische Menschenrechtskonvention festgeschriebenen Schutz des Familienlebens nicht gerecht. Aus §  46  Abs.  3  S.  2  AsylG ergibt sich, dass im Rahmen der Erstverteilung sehr wohl auf familiäre Zusammenhänge Rücksicht zu nehmen ist. Es erschließt sich nicht, warum dieser Schutz des Familienlebens lediglich aufgrund der zeitlich versetzten Meldung geringer ausfallen soll. Soweit vorgetragen wird, dass die Gefahr der Trennung von nahen Familienangehörigen im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer des Aufenthalts in der Aufnahmeeinrichtung hingenommen werden könne (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13.  Auflage2020, §  46  Rn.  6), so ist diese Position als veraltet anzusehen. Denn mit Gesetz vom 15.  August  2019 ist die Verpflichtung, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, in zeitlicher Hinsicht verschärft worden. Betrug die Wohnpflicht vorher längstens bis zu sechs Monate, so gilt nunmehr eine generelle Höchstdauer von 18 Monaten. Ein Verweis auf die erst nach Beendigung der Wohnpflicht mögliche landesinterne bzw. länderübergreifende Umverteilung ist damit nicht mehr verhältnismäßig.

Auch aus Art.  12 der Richtlinie2013/33/EU (Aufnahme-Richtlinie) folgt die Pflicht, die Familieneinheit von sich nicht zeitgleich meldenden Partner*innen zu wahren. So schreibt dieser vor, dass die Familieneinheit im gesamten Asylverfahren „so weit wie möglich“ zu schützen ist. Daraus folgt, dass von dem Grundsatz der Familieneinheit nur in engen Grenzen Ausnahmen zulässig sind. Das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung der öffentlichen Ausgaben ist dabei nicht geeignet, eine Ausnahme von der Regel der Familieneinheit darzustellen. Familiäre Bindungen müssen daher bereits zu Beginn des Asylverfahrens wesentliches Entscheidungskriterium der Verteil-Behörde sein. Soweit das rein computergesteuerte EASY-Verfahren durch die Nichtberücksichtigung von familiären Bindungen der Trennung von Familien Vorschub leistet, steht es im Widerspruch zu Art. 12 Aufnahme-RL. Diese ist insoweit noch nicht innerstaatlich umgesetzt. Wegen der fehlenden Umsetzung trotz Ablauf der Umsetzungsfrist zum 20. 07.  2015 können sich die betroffenen Personen unmittelbar auf Art. 12 Aufnahme-RL berufen. Die Vorschrift ist hinreichend konkret und bedingungsunabhängig (s. Linke/ Wessel; Expertise zur Situation unverheirateter gleichgeschlechtlicher Partner*innen im Asylverfahren, 2017).

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Familien auch in den Fällen zeitlich versetzter Meldung nicht getrennt werden dürfen. Personen, deren Partner*in sich bereits rechtmäßig in Berlin aufhält, müssen daher ebenfalls dem Land Berlin zugeteilt werden.

Das LAF teilt diese Ansicht nicht. Es erteilte im Rahmen eines von der Fachstelle für LSBTI* Geflüchtete betreuten Falles, die Auskunft, dass „eine Lebenspartnerschaft […] keine Grundlage für einen Berlin Verbleib [sei].“ Es bemängelte sodann, dass weder Nachweise zur Verlobung noch über einen Termin zur Eheschließung vorgelegt worden seien. Die Mitteilung über einen in Berlin lebenden Partner genüge nicht. Die daraufhin von der Fachstelle für LSBTI* Geflüchtete angestrebte Klärung, ob das LAF der Auffassung sei, dass Lebenspartnerschaften grundsätzlich nicht berücksichtigt werden oder sie doch unter bestimmten Kriterien zu einer Verteilung nach Berlinführen können, blieb bisher unbeantwortet.

Die Position des LAF ist vor dem Hintergrund der oben dargestellten grund- und europarechtlichen Vorgaben in Verbindung mit der klaren Formulierung in der IGSV nicht haltbar. Im Maßnahmenplan ist ausdrücklich klargestellt, dass„gleichgeschlechtliche Partnerschaften von Geflüchteten, die in einer dauerhaften, stabilen Beziehung stehen und die in ihrem Herkunftsland oder in dem Land ihres letzten dauerhaften Aufenthalts keine Möglichkeit hatten, ihre Beziehung zu formalisieren, […] als „Ehegatten“ im Sinne des § 26 Abs. 1 AsylG anzusehen[sind] “ (IGSV, Maßnahme 39). Für das EASY-Verfahren gilt insofern keine Ausnahme. Wird dargelegt, dass eine Partnerschaft, die die genannten Kriterien erfüllt, besteht, so muss das für eine Zuweisung an das Land Berlin genügen. Weder kann der Nachweis einer Verlobung noch eines Termins zur Eheschließung gefordert werden.

Nach Ansicht der Fachstelle für LSBTI*Geflüchtete sollte der bereits in der IGSV verfolgte Ansatz, familiäre Beziehungen nicht mehr anhand eines rein formalen Verwandtschaftsgrades, sondern anhand der faktisch gelebten, auf Dauer angelegten Beziehung zu bestimmen, noch ausgebaut werden. Im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR sollten zu berücksichtigende, familiäre Bande auch dort angenommenen werden, wo zwischen Personen ein tatsächliches Verhältnis von Nähe und ein effektives Zusammenleben besteht (siehe zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR: UNHCR Deutschland, „Wer gehört zur Familie?“, Asylmagazin 4/2017, S. 141). Im Rahmen eines solchen, flexibleren Familienbegriffes käme es auf die Frage, inwiefern für gleichgeschlechtliche Partner*innen bisher die Möglichkeit einer Formalisierung ihrer Beziehung bestand, nicht mehr an.

Für einen solchen, weit verstandenen Familienbegriff spricht insbesondere, dass den besonders schutzbedürftigen Partner*innen damit ermöglicht wird, in ihrem Alltag weiterhin füreinander Verantwortung zu übernehmen. Dieser familiäre Rückhalt erleichtert es den Betroffenenmaßgeblich, sich in ihren neuen Lebensumständen zu orientieren und einzufinden. Eine Trennung der de-facto-Familien hingegen birgt die Gefahr, bereits bestehende psychische Belastungen und Isolationsgefühle zu verstärken. Der daraus erwachsende erhöhte Bedarf an psychotherapeutischer Unterstützung kann letztlich nicht im öffentlichen Interesse sein.

Die Fachstelle für LSBTI* Geflüchtete fordert daher:

  1. Es ist sicherzustellen, dass gleichgeschlechtliche Partner*innen, die in einer dauerhaften, stabilen Beziehung stehen und die in ihrem  Herkunftsland oder in dem Land ihres letzten dauerhaften Aufenthalts keine Möglichkeit hatten, ihre Beziehung zu formalisieren, im Rahmen des  EASY-Verfahrens nicht getrennt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die  Betroffenen nicht zeitgleich zur Asylantragstellung melden oder eine*r der Partner*innen bereits rechtmäßig in Berlin lebt. Die Betroffenen sind dem  Land Berlin zuzuteilen.
  2. Zum Nachweis der dauerhaften und stabilen Beziehung darf entsprechend  er Maßnahme 39 der IGSV weder eine Verlobung noch ein Termin zur Eheschließung verlangt werden. Insbesondere letzteres wird den für LSBTI* Geflüchtete üblicherweise bestehenden Schwierigkeiten, während des Asylverfahrens originale Personenstandsdokumente beizubringen, nicht gerecht.
  3. Von den Partner*innen darf nicht der Nachweis einer gemeinsamen Wohnung in ihrem Herkunftsland verlangt werden. Dies gilt insbesondere für Länder, in denen gleichgeschlechtliche Beziehungen unter Strafe stehen oder gesellschaftlich tabuisiert sind.
  4. Eine Mindestdauer der Partnerschaft sollte nicht verlangt werden. Entscheidend ist viel mehr, dass die Partnerschaft auf Dauer angelegt ist.
  5. Da Trennungen typischer Bestandteil einer Flucht sind, ist es unerheblich, wenn sich die Partner*innen vor ihrer Einreise nicht durchgehend am selben Ort aufgehalten haben. Ausschlaggebend ist ausschließlich die fehlende Möglichkeit der Eheschließung an den jeweiligen Aufenthaltsorten der Partner*innen.
  6. Den Betroffenen ist im Rahmen des Verteilverfahrens ausreichend  Möglichkeit zu geben, bestehende familiäre Bindungen darzulegen. Nur so  kann sichergestellt werden, dass das LAF das zu schützende familiäre Band  erkennen und berücksichtigen kann.
  7. Die Intim- und Privatsphäre der Betroffenen ist während des  Verteilverfahrens zu achten und zu respektieren. Fragen, die die Intimsphäre der Betroffenen berühren, sind zu unterlassen.
  8. Eine Verteilentscheidung, die die genannten familiären Bande der Antragstellenden nicht berücksichtigt, ist unverzüglich zurückzunehmen und die Zuteilung an das Land Berlin sicherzustellen.
  9. Perspektivisch sollte auf das Kriterium der bisher nicht möglichen  Formalisierung der Beziehung der Partner*innen verzichtet werden. Alle Partner*innen, zwischen denen ein tatsächliches Verhältnis von Nähe und  ein effektives Zusammenleben besteht sollten als Familienangehörige füreinander angesehen werden.

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Aktuelles News

„Café Kuchus“ closed

According to the recommendations issued by the Ministry of Health we unfortunately have to keep our „Café Kuchus“ closed until further notice. We are happy to assist you via E-Mail and phone. If it is necessary, we will also try to meet you in person.


More information here in the link!

Kuchus information

Aktuelles Veröffentlichungen

Vorstellung des Leitfadens: WEIL ICH SO BIN, WIE ICH BIN …

DIEGESELLSCHAFT IST BUNT – DAS ALTER AUCH!

Vorstellung des Leitfadens:

WEIL ICH SO BIN, WIE ICH BIN …

VIELFALT IN DER PFLEGE

EIN PRAXIS-LEITFADEN FÜR STATIONÄREUND AMBULANTE DIENSTE

Annahmen über ältere Menschen beruhen häufig auf Stereotype, die uns daran hindern, Bedarfe einzelner Pflegebedürftiger umfassend wahrzunehmen.

Der am 17.09.2020 im Lebensort Vielfalt Charlottenburg der interessierten Fachöffentlichkeit und der LSBTI*- Community vorgestellte Praxis-Leitfaden gibt Pflegeorganisationen Hinweise, wie Sie sich dem Themasexuelle und geschlechtliche Vielfalt schrittweise bzw. in verschiedenen Handlungsfeldern nähern können: er sensibilisiert für die Bedarfe von LSBTI*und bestärkt Fachkräfte im Umgang mit Vielfalt.

Der Leitfaden stellt Tipps zur Verfügung, wie stationäre Einrichtungen und ambulante Pflegedienste mit Hilfe eines diversitätssensiblen Ansatzes Personal gewinnen und binden können. Des Weiteren kann der Leitfaden auch als Arbeitshilfe zur Einleitung und Durchführung eines umfassenden Organisationsentwicklungsprozesses genutzt werden.

Der Leitfaden basiert auf den Erfahrungen des dreijährigen Modellprojekts „Qualitätssiegel Lebensort Vielfalt®“, gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Im Anschluss an die Leitfadenvorstellung berichteten Pflegeorganisationen von Ihren Erfahrungen bei der Implementierung der diversitätssensiblen Pflege.

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Aktuelles Stellungnahmen

PRESSEMITTEILUNG: Flüchtlingsanerkennungen für georgische LSBTI*

BERLIN, 28. Oktober 2020

Das Verwaltungsgericht Berlin stellt Gruppenverfolgung von LSBTI* in Georgien aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bzw. geschlechtlichen Identität fest.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat mit einer Grundsatzentscheidung vom August 2020 die zuvor vom VG Berlin zuerkannten Flüchtlingseigenschaften bzw. ein Abschiebungsverbot für fünf georgische LSBTI*-Geflüchtete (Lesben, Schwule, Bisexuelle, Trans*, Inter*) bestätigt (vgl. OVG 12 N 8/20, OVG 12 N 110/20, OVG 12 N 118/20, OVG 12 N 155/20). Die Entscheidungen sind damit rechtskräftig.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beschied die Asylanträge der georgischen Antrag-stellenden zunächst negativ. Dagegen erhoben die Betroffenen mit Hilfe ihrer Anwält*innen Dirk Siegfried und Inken Stern Klage vor dem VG Berlin. Mit Erfolg: ihnen wurde teilweise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Das BAMF akzeptierte diese Entscheidungen nicht und stellte in allen Verfahren einen Antrag auf Zulassung der Berufung.

Das OVG bestätigte nicht nur die Entscheidungen des VG, in denen jeweils eine Gruppenverfolgung von LSBTI* aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bzw. geschlechtlichen Identität angenommen und die mangelnde Schutzbereitschaft des georgischen Staates festgestellt wurde. Das OVG stützt sich zudem auf eigene Erkenntnismittel. So stellt das Gericht unter anderem fest, dass der Einfluss von Antigender-Gruppen und Homophobie in der georgischen Gesellschaft nach wie vor stark ist. Die Unterdrückung und Diskriminierung von sexuellen Minderheiten ist allgegenwärtig. LSBTI* sind mit außergewöhnlicher Aggression und Diskriminierung konfrontiert. Der georgische Staat reagiert hierauf meistens weder aktiv noch wirksam. Der vor Jahren angestoßene Transformationsprozess zur Wahrung der Rechte sexueller Minderheiten entbehrt aktuell weiterhin ausreichender Effektivität.

Verfolgungshandlungen erfolgen ebenfalls von Seiten der georgisch-orthodoxen Kirche. Die in der Gesellschaft tief verankerte orthodoxe Kirche ist ein treibender Akteur von Diskriminierungen und Bedrohungen gegenüber sexuellen Minderheiten.

Inken Stern kommentierte die Entscheidungen wie folgt: „Es ist inhaltlich stimmig, wie das OVG den Zulassungsantrag abgelehnt hat. Das BAMF hätte die Erkenntnismittel, die den Entscheidungen entgegenstehen sollen, darstellen und sich mit diesen auseinandersetzen müssen. In Georgien besteht eine öffentlich gelebte Feindlichkeit gegenüber LSBTI*. Der notwendige staatliche Schutz fehlt. Dies hat das VG zu Recht erkannt und ich bin sehr froh, dass es diese Grundsatzentscheidungen gab.“

Abzuwarten bleibt, ob das BAMF seine Entscheidungspraxis angesichts dieser Entscheidungen abändern wird. Bis dato zeigt es sich unbeeindruckt. Georgien gilt als eines der Länder, in denen die Anerkennungsquote als gering erachtet wird. In Berlin werden Geflüchtete aus Georgien innerhalb von wenigen Tagen zur Anhörung geladen und negativ beschieden. Das BAMF stützt diese Entscheidungen nach wie vor auf eine angeblich nicht bestehende Verfolgungsgefahr.

Marcel de Groot, Geschäftsführer der Schwulenberatung Berlin fordert daher: „Diese Vorgehensweise für   LSBTI*- Geflüchtete verbietet sich wie bei anderen vulnerablen Gruppen aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit. Die Betroffenen benötigen Zeit zur Anhörungsvorbereitung sowie eine Anbindung an psychosoziale Beratung. Darüber hinaus bedarf es einer ernsthaften Auseinandersetzung des BAMF mit den bisher gefällten Entscheidungen.“

Die Entscheidungen des OVG zeigen zudem erneut, dass die geplante Einstufung Georgiens als sicheres Herkunftsland untragbar ist. Diese verstößt gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 14. Mai 1996 (2 BvR 1507/93) festgestellt, dass Staaten, in denen eine Gruppenverfolgung angenommen wird, nicht als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden dürfen.

‍Die Pressemitteilung zum download!

Aktuelles News

Der Frühstücksclub findet wieder statt!

Ab dem 16. Juni 2021 darf wieder gefrühstückt werden!

Aufgrund  von Corona müssen wir ein paar Regelungen einhalten:

·      Es wird zwei Schichten geben. Von 10-11 Uhr und von 11 bis 12:00 Uhr für jeweils 10 Personen. Bitte meldet euch dafür telefonisch beim Empfang an (immer nur für eine Woche)!

·      Bringt eine Maske mit und tragt diese bitte, wenn Ihr euch im Raum bewegt (am Tisch braucht Ihr sie nicht).

·      Die Tische sind für vier Personen gedacht. Bitte sucht Euch einen davon aus und bleibt dort.

·      Haltet 1,5 m untereinander Abstand!

·      Beachtet die Hygieneregeln (Hände waschen, in den Ellbogen niesen etc.).

·      Kommt bitte einzeln an den Tresen und holt euch dort den Kuchen/Kaffee. Auch das benutzte Geschirr bitte einzeln wieder auf den Wagen stellen.

Ansonsten viel Spaß! Wir freuen uns auf Euch!

Euer KBS-Team: Jan, Philipp, Tariq, Patric

Aktuelles Veröffentlichungen

Unser Geschäftsbericht 2019 ist da!

Hier könnt ihr unseren Geschäftsbericht 2019 downloaden!

Viel Spaß beim lesen.

Geschäftsbericht 2019
Aktuelles News

Erster Spatenstich – Lebensort Vielfalt am Südkreuz

Nach Jahren von Vorbereitung, einem aufwendigen Konzeptverfahren und Hoffnung und Bangen beginnt ab Oktober 2020 der Bau des dritten Lebensort Vielfalt!
Der Regierende Bürgermeister von Berlin, Michael Müller (SPD), die Bezirksbürgermeisterin von Tempelhof Schöneberg, Frau Eren Ünsal (Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung), den Architekten Ulrich Schop, der Geschäftsführer der Schwulenberatung Berlin, Marcel de Groot, sowie weitere Vertreter*innen der LSBTI*-Community den ersten Spatenstich vollziehen.

Wann: Freitag, den 25. September 2020 um 12 Uhr
Wo: Gotenstraße / Ecke Tempelhofer Weg

Am Südkreuz in Berlin Tempelhof entsteht bis Ende 2022:

– 69 Wohnungen mit 1 bis 4 Zimmer (davon 33 gefördert = geringe Miete)
– Gemeinschaftsräume
– Pflege-Wohngemeinschaft mit 8 Plätzen
– Therapeutische Wohngemeinschaften 10 Plätzen
– Beschäftigungstagesstätte
– Gastronomie und Kiezraum
– Kindertagesstätte für 45 Kinder
– Büro- und Beratungsräume für die Schwulenberatung Berlin

Weit mehr als 400 Menschen stehen auf der Warteliste, in den Lebensort Vielfalt am Südkreuz einziehen möchten.

Die Finanzierung dieses Hauses wird durch Kredite, Unterstützung durch diverse Stiftungen, Erbschaften und Spenden ermöglicht.

‍Bitte meldet euch hier an!

„Erster Spatenstich für den Lebensort Vielfalt am Südkreuz“: Anmeldung nicht mehr möglich

Dieses Event ist schon beendet. Daher ist eine Anmeldung nicht mehr möglich.