Aktuelles News

Ausstellung „Kunst am Bau – Lebensort Vielfalt am Südkreuz“

Im Zuge zur Gestaltung der Flure am geplanten Wohnprojekt „Lebensort Vielfalt am Südkreuz“ wurde ein künstlerischer Wettbewerb vollzogen.

Wir möchten euch nun die Gewinner*innen und alle eingesendeten Vorschläge der Öffentlichkeit präsentieren.

Ihr könnt die Ausstellung (14.9.2020 bis 16.10.2020) von Montag bis Freitag in der Zeit von 10:30 bis 19 Uhr anschauen.

Die Ausstellung ist in unserem Haus in der Niebuhrstraße 59/60 in 10629 Berlin und dort im Erdgeschoss und im ersten Stock.

Bitte beachtet, dass das Tragen von einem Mund-Nasen-Schutz notwendig ist.

Hier findet ihr alle teilnehmende Künstler*innen mit ihren Vorschlägen.

Aktuelles Stellungnahmen

Stellungnahme: Änderung der Aufenthaltstitel und Passersatzpapiere nach einer Vornamens- und Personenstandsänderung für trans* Geflüchtete derzeit erschwert

Berlin, September 2020
Trans* Geflüchtete, die nach einem erfolgreichen Antrag auf Änderung des Vornamens und Personenstands ihre Aufenthaltstitel und/oder Passersatzpapiere ändern wollen, sehen sich derzeit vor erhebliche Schwierigkeiten durch das Landesamt für Einwanderung Berlin (LEA) gestellt. Den Betroffenen wird trotz Vorlage des Gerichtsbeschlusses, der eine Änderung ihres Personenstandes und Vornamens feststellt, ein Termin zur Ausstellung von auf ihren richtigen Namen und Personenstand lautenden Aufenthaltsdokumenten zunächst verweigert. Begründet wird dies mit der pandemie bedingten Einschränkung des Arbeitsbetriebes des LEA. Den betroffenen trans* Geflüchteten soll es nach Einschätzung des LEA zumutbar sein, den Ablauf des Gültigkeitszeitraums ihrer aktuellen Papiere abzuwarten. Erst auf (teil-weise mehrmalige) Nachfrage der Fachstelle für LSBTI*-Geflüchtete hin, erhielten die Betroffenen einen Termin zur Änderung ihrer Dokumente. Die zunächst erfolgende Weigerung, Termine zur Änderung der Dokumente zu vergeben, stellt dabei sowohl eine Verletzung der spezifischen Vorschriften des Transsexuellengesetzes (TSG) als auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der betroffenen trans* Geflüchteten dar.

Gesamte Stellungnahme DOWNLOADEN

Aktuelles Stellungnahmen

Stellungnahme zur Wohnpflicht in Erstaufnahmeeinrichtungen für LSBTI*-Geflüchtete

Die Pflicht von Asylsuchenden, in der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, wurde mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (sogenanntes Geordnete-Rückkehr-Gesetz, in Kraft getreten am 21.08.2019) massiv ausgeweitet.Gemäß §47 Abs.1 AsylG müssen Asylsuchende nunmehr bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag, im Falle einer Ablehnung bis zur Ausreise oder Abschiebung in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen. Die Wohnpflicht besteht längstens für 18 Monate. In bestimmten Fällen kann sie jedoch auch darüber hinaus unbefristet verlängert werden. Ausnahmen sieht das Gesetz bisher lediglich für Familien mit minderjährigen, ledigen Kindern vor. Bei diesen entfällt die Wohnpflicht nach 6 Monaten.

Die restriktive Vorschrift wurde auf Betreiben des Bundesrates in den Gesetzesentwurf aufgenommen (BR-Drucksache, 179/1/19, S.38 ff.). Die zuständigen Ausschüsse betonen, dass die Verlängerung der Wohnpflicht unter anderem wichtig sei, um „die mit der Verteilung auf die Kommunen faktischverbundene Aufenthaltsverfestigung (vor allem mehr Kontakt mit den Einheimischen, kleinere Unterkünfte) zu verhindern“ (ebenda).
Eindeutig formuliertes Ziel der Gesetzesänderung ist somit die soziale Exklusion der Betroffenen.

Mit der Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung sind starke Einschränkungen verbunden. So unterliegen die Betroffenen während dieser Zeit nach §56 Abs.1AsylG der Residenzpflicht. Nach §61 Abs.1 AsylG gilt für die ersten 9 Monate der Wohnpflicht ein absolutes Arbeitsverbot. Darüber hinaus findet nach §3Abs.2 AsylbLG während der Wohnpflicht das Sachleistungsprinzip mit Vollverpflegung, Kleidungsgutscheinen und Taschengeld Anwendung.
Die Fachstelle für LSBTI*-Geflüchtete fordert den Berliner Senat auf, eine frühzeitige Zuweisung von LSBTI*-Geflüchteten in die Gemeinschaftsunterkunft sicherzustellen. Nur so kann dem besonderen Schutzbedarf im Sinne des Art. 21 der EU-Aufnahme-RL (RL 2013/33/EU) von LSBTI*- Geflüchteten angemessen entsprochen werden.

1. Die Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung steht einer frühzeitigen gesellschaftlichen Integration der Betroffenen entgegen.

Durch die Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung soll die soziale Integration der Betroffenen verhindert werden. Für die betroffenen LSBTI*-Geflüchteten wiederholt sich damit die Erfahrung der gesellschaftlichen Isolation und sozialen Ausgrenzung. Dies birgt die Gefahr von(Re-)Traumatisierungen und der Verstärkung bzw. Chronifizierung bereits vorhandener psychischer Erkrankungen.

2.Die verlängerte Wohnpflicht widerspricht dem vom Berliner Senat im Rahmen des Gesamtkonzepts Integration und Partizipation Geflüchteter von Dezember 2018 betonten besonderen Schutzbedarf LSBTI*-Geflüchteter.Der Berliner Senat spricht sich in seinem – im Rahmen des Berliner Modells für die Unterstützung von LSBTI*-Geflüchteten – entwickelten 7-Punkte-Plan für eine schnelle Vermittlung der Betroffenen aus. Er betont, die Handlungskompetenzen der Betroffenen stärken zu wollen. Diese Ziele werden durch die Gesetzesänderung und die veränderte Verwaltungspraxis konterkariert.Während der Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung ist das Führen eines selbstbestimmten Lebens aufgrund der oben beschriebenen Restriktionen geradenicht möglich. Die betroffenen LSBTI*-Geflüchteten werden in ihrer Handlungskompetenz eingeschränkt, nicht bestärkt.

3.Die Unterbringung neu ankommender LSBTI*-Geflüchteter in der queeren Unter-kunft Berlin ist nicht mehr möglich.
Angesichts des beschränkten Platzkontingents in der Erstaufnahmeeinrichtung der queeren Unterkunft führt die Wohnpflicht dazu, dass in nächster Zukunft keine neuen LSBTI*-Geflüchteten mehr aufgenommen werden können. Das führt zu dem paradoxen Umstand, dass in der queeren Unterkunft zwar Plätze in der Gemeinschaftsunterkunft leer stehen, LSBTI*-Personen aber auf andere Erstaufnahmeeinrichtungen verteilt werden müssen. Dem besonderen Schutzbedarf von LSBTI*-Personen wird damit nicht mehr entsprochen.

4.Die erweiterte Wohnpflicht widerspricht dem in § 44 AsylG neu eingefügten Absatz 2a.
Nach § 44 Abs.2a AsylG sollen die Länder geeignete Maßnahmen treffen, um beider Unterbringung Asylsuchender den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten. Die Gesetzesbegründung geht dabei ausdrücklich davon aus, dass LSBTI*-Geflüchtete besonders schutzbedürftig sind (BT-Drucksache19/10706, S. 16). Zwar hat das Land Berlin durch die Einrichtung der queeren Unterkunft grundsätzlich Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift getroffen. Da in nächster Zukunft in der Erstaufnahme der queeren Unterkunft keine neuen LSBTI*-Geflüchteten mehr aufgenommen werden können, werden diese Maßnahmen jedoch de facto unwirksam. Dem ist abzuhelfen.

5.Für LSBTI*- Geflüchtete ist entsprechend der Vorschrift für Familien mit minderjährigen Kindern eine Ausnahme von der verlängerten Wohnpflicht zu machen.§47 Abs.1 AsylG sieht eine Ausnahme von der verlängerten Wohnpflicht für Familien mit ledigen, minderjährigen Kindern vor. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgebende durchaus gesehen hat, dass die Verlängerung der Wohnpflicht für besonders schutzbedürftige Personengruppen eine besondere Härte darstellt.Hinsichtlich des besonderen Schutzbedarfs ist die Situation von LSBTI*-Geflüchteten mit der von Familien mit minderjährigen Kindern vergleichbar. Auch für LSBTI*-Geflüchtete muss daher eine frühzeitige Zuweisung in die Gemeinschaftsunterkunft erfolgen.

6.Der Senat sollte § 49 Abs. 2 AsylG anwenden, um eine frühzeitige Zuweisung vonLSBTI*-Geflüchteten in die Gemeinschaftsunterkunft sicherzustellen. §49 Abs.2 AsylG sieht vor, dass die Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung beendet werden kann. Die Vorschrift eröffnet den Ländern daher eine eigene Entscheidungskompetenz. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, dass durch §49 Absatz 2 AsylG sichergestellt werden soll, dass Aufnahmeeinrichtungen nicht überlastet werden. So soll die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zuwohnen, insbesondere beendet werden können, wenn andernfalls eine Erschöpfung oder Überlastung der Kapazitäten der Einrichtung zu befürchten wäre (BT-Drucksache19/10706, S. 16). Da eine solche Erschöpfung der Kapazitäten der queeren Unterkunft in Kürze zu erwarten ist, sollte der Senat von § 49 Abs. 2 AsylG Gebrauch machen.

Aktuelles Stellungnahmen

Stellungnahme zu statusgewandelten LSBTI* Geflüchteten in der Wohnungsnotfallhilfe

LSBTI*-Geflüchtete inbesonderem Maße von Wohnungslosigkeit betroffen oder bedroht

Nach dem obligatorischen Aufenthalt in den Aufnahmeeinrichtungen stoßen LSBTI*Geflüchtete auf einen längst eskalierten Berliner Wohnungsmarkt, auf welchem es schlicht keinen bezahlbaren Wohnraum für alle gibt. In Konkurrenz mit einer Großzahl finanzschwacher Wohnungssuchender wirken sich u.a. folgende Faktoren für LSBTI*-Geflüchtete zusätzlich nachteilig aus, wenn es darum geht, eine Wohnung zu finden und /oder zu halten:
• Diskriminierungen aufgrund von Hautfarbe, Herkunft, geschlechtlicher Identität, sexueller Orientierung und/oder Religion,
• kulturelle, sprachliche & bürokratische Hürden,
• ein überdurchschnittlich hoher Anteil von komplex traumatisierten Menschen,welche auf professionelle Unterstützung beim Finden und/oder Halten von Wohnraum angewiesen sind
• oftmals unsichere Untermietsverträge in Wohngemeinschaften nach Auszug aus den Aufnahmeeinrichtungen.

Neue Leitlinien der Wohnungsnotfallhilfe und Wohnungslosenpolitik

Im Rahmen der 3. Berliner Strategiekonferenz zur Wohnungslosenhilfe im Oktober 2019 präsentierte die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit & Soziales die neuen „Leitlinien der Wohnungsnotfallhilfe und Wohnungslosenpolitik“. Die neuen Leitlinien wurden auf Grundlage einer breiten Beteiligung unterschiedlicher Akteur*innen der Wohnungslosenhilfe sowie betroffener Senatsverwaltungen und Bezirke erstellt. Wir begrüßen den Inhalt dieser Leitlinien ausdrücklich und möchten die folgenden Punkte hervorheben:

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Die schnellstmögliche Vermittlung in Wohnraum müsse immer die oberste Priorität sein:
Kommunale / ordnungsrechtliche Unterbringungen nach ASOG (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) sollen dem Grunde nach vermieden werden. Hier wird von den Autor*innen angemerkt, dass die Vorhaltung und Schaffung von bezahlbaren Wohnungen eine wesentliche Voraussetzung für die Beendigung von Wohnungslosigkeit sei.

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Wenn ein Wohnungsnotfall eintritt, müssen die eingeleiteten Maßnahmen der individuellen Lebenssituation der Betroffenen gerecht werden:
Dies gelte insbesondere für die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gem. §§ 67 ff. SGB XII sowie die kommunalen /ordnungsrechtlichen Unterbringungsstrukturen in Bezug auf fachliche und räumliche Standards. Dabei sei für schutzbedürftige Personen der notwendige Schutzraum zu gewährleisten, was u.a. auch die Schaffung zielgruppenspezifischer Angebote für LSBTI*-Personen beinhalte. Auch für wohnungslose Menschen gelte das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie das Diskriminierungsverbot. Bei Bedarf seien außerdem der Gemeindedolmetscherdienst (GDD) bzw. Integrationslots*innen einzubinden.

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Voraussetzung für eine bedarfsgerechte Belegungssteuerung sei die gesamtstädtische Bündelung und Koordination der vorhandenen Ressourcen:
Nur durch ein bezirksübergreifendes Vorgehen könne sichergestellt werden, dass die Menschen dort untergebracht werden, wo ihren individuellen Bedarfen am besten entsprochen werden kann.

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Bei Bedarf sollen kombinierte Leistungen bewilligt werden:
Dies verstehen wir so, dass z.B. bei Unterbringung (nach ASOG) zusätzlich Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII)gewährt werden.

Empfehlungen

Im Sinne der Umsetzung dieser Leitlinien benötigt unsere Zielgruppe der LSBTI*Geflüchteten:
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einen besseren Zugang zu bezahlbaren Wohnungen:
Ohne eine Ausweitung des Angebots von bezahlbarem Wohnraum können auch die besten Hilfsangebote in der Fläche nicht erfolgreich sein. Zudem wünschen wir uns für LSBTI*-Geflüchtete eine erleichterte Aufnahme in das geschützte Marktsegment.

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eine schnelle Vermittlung/ Bewilligung von LSBTI*-sensiblen Hilfsangeboten:
Es braucht mehr LSBTI*-sensible Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII, sowie eine Stärkung bestehender Angebote. Bekannt ist uns bislang lediglich das Projekt„Neustart“ des HVD ( www.humanistisch.de/neustart). Hier gibt es gute Erfahrungswerte in der Zusammenarbeit und wir wünschen uns, dass eine solche Unterstützung deutlich mehr LSBTI*-Geflüchteten zu Gute käme.
Da die Leistungstypen nach §§ 67 ff. SGB XII ein breites Spektrum (mit und ohne Unterbringung) umfassen, ist nach individuellem Bedarf und Verfügbarkeit das passende zu ermitteln.

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auch bei Unterbringungen nach ASOG muss der Schutzraum für LSBTI*sichergestellt sein:
Konventionelle Unterkünfte für wohnungslose Menschen bieten keinen Schutzraum für LSBTI*-Geflüchtete. Im Extremfall werden z.B. Trans*-Frauen in Sammelunterkünften mit Männern untergebracht, was für diese schnell zu entwürdigenden wie gefährlichen Situationen führt. Wir begrüßen, dass einige Bezirke daher in Einzelzimmern (z.B. in Hostel) unterbringen. Leider ist dies nicht überall der Standard und hängt erfahrungsgemäß vom zuständigen Bezirk und/oder den jeweiligen Sachbearbeiter*innen ab. Auch ist es (aufgrund sprachlicher Barrieren und berechtigter Angst vor Diskriminierungen) in der Regel nicht ausreichend, den Hilfesuchenden eine Hostel-Liste in die Hand zugeben, mit der Aufforderung, sich nun selbst um einen Platz zu bemühen. Auf Grundlage der Aufgabenzuweisung im Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (AZG) gem.§ 3 AZG sind die Bezirke in der Pflicht, allen unfreiwillig Obdachlosen einen Unterkunftsplatz nachzuweisen.

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LSBTI*-sensible Beratung bei den bezirklichen Wohnhilfen unter Ausschöpfung gesamtstädtischer Möglichkeiten
Die Mitarbeitenden sollen für den Umgang mit LSBTI* sensibilisiert werden, über die passenden Unterbringungs- und Hilfsangebote Bescheid wissen und an diese vermitteln. Wenn nötig müssen Dollmetschdienste und/oder Integrationslots*innen eingebunden werden. Es sollte immer erwogen werden, ob Leistungstypenkombiniert werden müssen, um eine pass genaue Hilfe zu ermöglichen: z.B. die Unterbringung nach ASOG in Kombination mit einer ambulanten Hilfe (WuW).
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Aktuelles Stellungnahmen

Stellungnahme zur Situation lesbischer und bisexueller Frauen* im Asylverfahren

Berlin, 20. Dezember 2019
„The primary challenge facing a lesbianasylum applicant is proving her persecution or well-founded fear of persecutionin a world that denies her visibility as a lesbian and the visibility of herabuse“

Lesbische und bisexuelle Frauen* sehen sich im Asylverfahren mit besondersgroßen Herausforderungen konfrontiert. In der Regel erfahren sie sowohlaufgrund ihrer sexuel-len Orientierung als auch aufgrund ihres GeschlechtsVerfolgung. Sie sind somit in dop-pelter Hinsicht besonders schutzbedürftig.

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Aktuelles Stellungnahmen

Stellungnahme zu Verteilungsfragen von LSBTI* Geflüchteten

Berlin, März 2019
Die Fachstelle für LSBTI* Geflüchtete der Schwulenberatung Berlin hat sich am Erstellungsprozess des Gesamtkonzepts Integration und Partizipation Geflüchteter durch Beteiligung an verschiedenen Facharbeitsgruppen eingebracht. Ein Aspekt, für den sich die Schwulenberatung Berlin hierbei stark gemacht hat, war die Frage der länderübergreifenden Verteilung von LSBTI* Geflüchteten. Bereits im Erstellungsprozess hat sich gezeigt, dass die Berliner Verwaltung grundsätzlich nicht von der Verteilung LSBTI* Geflüchteter im EASY-Verfahren absehen möchte. Stattdessen befindet sich im Gesamtkonzept die offen gehaltene Formulierung, wonach von einer Verteilung in Härtefällen abgesehen werden kann:

Um auch besonders schutzbedürftigen Geflüchteten eine bedarfsgerechte Versorgung zu ermöglichen, muss die Identifizierung eines besonderen Schutzbedarfs gewährleistet sein. Dafür sollen die für die Versorgung zuständigen Behördenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sensibilisiert werden. Außerdem ist zeitnah nach der Einreise eine substantiierte Prüfung durchzuführen, ob individuelle Härtegründe gegen eine Verteilung in ein anderes Bundesland sprechen.

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Aktuelles Stellungnahmen

Stellungnahme: Über Zugänge zur Eingliederungshilfe für LSBTI* Geflüchtete

Berlin, 13. Dezember 2018
Wir möchten die relevanten Akteure der Eingliederungshilfe wie der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten, dem Fallmanagement der bezirklichen Sozialämter, den sozialpsychiatrischen Dienste und den Psychiatriekoordinator*innen für die Belange von LSBTI* Geflüchteten sensibilisieren und Handlungsempfehlungen in Bezug auf die Eingliederungshilfe nach §§ 53,54 SGB XII aussprechen.

LSBTI*-Geflüchtete erlebten in ihren Herkunftsländern meist Stigmatisierung, Ausgrenzung, Verfolgung und Gewalt. Viele Biografien sind von einer Verkettung traumatischer Lebensereignisse geprägt, die nicht selten bereits in Kindheit und Familie beginnt. Sie setzen sich durch staatlich/gesellschaftliche Repressalien fort und enden in der Regel auch nach der Ankunft in Deutschland nicht. Hierzulande sind sie neben Homo- und Transfeindlichkeit zusätzlich Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ausgesetzt. Selbst Diskriminierungs- und Gewalterfahrungen innerhalb der Einrichtungen des hiesigen Aufnahmesystems sind keine Seltenheit.

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Aktuelles Stellungnahmen

Stellungnahme der Schwulenberatung Berlin- Fachstelle für LSBTI* Geflüchtete – zum internationalen Tag der Migrant*innen am 18.12.2016:

Ankunftszentren für Geflüchtete können besonderer Schutzbedürftigkeit nicht gerecht werden

Berlin, 18. Dezember 2016
Das zum 01.09.2016 auch in Berlin eingerichtete Ankunftszentrum kann besondere Schutzbedürftigkeiten, so etwa jene von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans* und inter* (LSBTI*) Geflüchteten, strukturell nicht ausreichend identifizieren.

Mit den Ankunftszentren sollen Asylverfahren effizienter gestaltet werden, indem Alsylbewerber_innen mit hoher und mit niedriger Bleibewahrscheinlichkeit innerhalb weniger Tage zwischen Ankunft und Anhörung im Schnellverfahren beschieden werden. Allein die komplexeren Fälle, zu denen auch jene der besonders Schutzbedürftigen gehören sollen, sollen von der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge wie herkömmlich behandelt werden.

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Aktuelles Veröffentlichungen

Fact Sheet: Diskriminierung von trans* Menschen im Gesundheitswesen in Berlin

Fact Sheet: Diskriminierung von trans* Menschen im Gesundheitswesen in Berlin – download!