Aktuelles Stellungnahmen

Demonstration gegen Angriffe von Rechts – die Schwulenberatung Berlin sagt danke!

Für den heutigen Samstag mobilisiert die „Junge Alternative (AfD)“ zu einer Demonstration gegen unsere geplante Kita im Lebensort Vielfalt am Südkreuz.

In der Ankündigung wird unser Projekt als „Pädo-Kita“ verunglimpft und mit den Vorwürfen einer „Normalisierung von Pädophilie“ und „Indoktrination in Schulen und Kitas“ in Verbindung gebracht. In sozialen Medien phantasiert die AfD eine „Frühsexualisierung“ herbei.

Die Veranstalter*innen und weitere rechtspopulistische Kreise nutzen unser geplantes Projekt um Stimmung gegen queere Emanzipation zu machen. Es handelt sich um einen denunziatorischen Angriff von ganz rechts gegen Freiheit und Menschenrechte, der jeder Grundlage entbehrt.

Wahr ist: Die Kita wird Kindern ein Umfeld bieten, in dem Respekt für alle Menschen vermittelt wird. Die Kinder sollen dort vielfältige Lebensweisen und -welten kennenlernen. Auch queere Menschen sollen als selbstverständlicher Teil der Kita und somit der Gesellschaft wahrgenommen werden.


Breites Bündnis gegen „queerfeindlichen Aufmarsch“

Ein breites Bündnis hat sehr schnell zu einer Gegendemonstration gegen den „queerfeindlichen Aufmarsch“ der AfD aufgerufen: https://www.facebook.com/events/1252304662218527

Wir sagen DANKE!

Wir freuen uns sehr über die schnelle und starke Unterstützung. Wir bedanken uns bei den Organisator*innen der Gegendemonstration sowie bei den Gewerkschaften, der Nachbarschaft, Organisationen, Parteien und vielen weiteren Menschen, die sich im Moment schützend vor uns und unsere pluralistische und demokratische Gesellschaft stellen.

Ihre Unterstützung zeigt, dass Vielfalt stärker ist als die AfD mit ihrer menschenfeindlichen Politik.

 

Vorstandstätigkeit von Rüdiger Lautmann

In den Angriffen auf die Schwulenberatung Berlin und ihr Kita-Projekt wird immer wieder Bezug genommen auf den Soziologen Rüdiger Lautmann. Dazu stellen wir fest: Rüdiger Lautmann ist am 6.10.2022 von seinem Posten als Vorstand im Trägerverein Psychosoziales Zentrum für Schwule e.V. zurückgetreten, um weiteren Schaden von der Schwulenberatung Berlin gGmbH und ihren Projekten abzuwenden. Seiner Funktion entsprechend, war er nie mit der inhaltlichen Arbeit der Schwulenberatung Berlin befasst. Mit dem geplanten Kita-Projekt hatte er nichts zu tun. Die Vorstände des Gesellschaftervereins werden zudem nicht von der Schwulenberatung Berlin gGmbH oder ihren Mitarbeiter*innen gewählt, sondern von den Mitgliedern des Vereins.

Wir befassen uns zurzeit trotzdem sorgfältig mit seiner Rolle diesbezüglich im Vorstand sowie auch unserem eigenen Anteil daran. Eine Bewertung werden wir erst nach sorgfältiger Analyse vornehmen.

Berlin, 29. Oktober 2022

 

Marcel de Groot
Geschäftsführer

 

 

Aktuelles Stellungnahmen

Rücktritt vom Vorstand

Berlin, 6.10.2022 Die Gründung unserer KITA im Lebensort Vielfalt am Südkreuz in Verbindung mit der teilweise sehr kontroversen Berichterstattung über Dr. Rüdiger Lautmann hat für große Aufregung gesorgt.

Um weiteren Schaden von der Schwulenberatung Berlin und die geplanten KITA abzuwenden, hat Dr. Rüdiger Lautmann auf der heutigen Vorstandssitzung erklärt, dass er mit sofortiger Wirkung seinen Vorstandsposten niederlegt.

 

Wir respektieren diesen Schritt und danken Dr. Rüdiger Lautmann für die langjährige gute Kooperation.

 

Vorstand und Geschäftsführung

Aktuelles Stellungnahmen

CSD 2022 – Rechtsextreme Symbole

Auch wir als Schwulenberatung Berlin sind entsetzt, dass wir, am 44. Berliner CSD mit einzelnen Securitymitarbeitern mit rechtsextremen Symbolen konfrontiert worden sind.
Wir feierten als Teil der LSBTI*-Community in ihrer ganzen Vielfalt und niemandem von uns und allen Gästen des CSD sind solche Symboliken und Haltungen zumutbar.

Wir haben umgehend reagiert, als bekannt wurde sind, dass ein Security Mitarbeiter ein Tattoo mit Nazisymbolik trägt. Die von uns beauftragte Sicherheitsfirma kennen wir als sehr zuverlässig und seriös. Für diesen Auftrag hat sie eine weitere Sicherheitsfirma als Drittfirma beauftragt. Deren Personal kannten sie nach eigener Aussage nicht.

Die von uns beauftragte Sicherheitsfirma wurde, als uns der Vorfall gemeldet wurde, umgehend informiert. Sie hat ihr Bedauern geäußert, sich entschuldigt und eine Ablöse geschickt. Als Sofortmaßnahme wurde die Abdeckung des Tattoos angeordnet, da er bis zum Eintreffen der Ablöse wegen der benötigten Mindestanzahl an Security nicht abgezogen werden durfte. Trotz dieser umgehend von uns eingeleiteten Schritte erreichte die Ablöse nicht mehr rechtzeitig den CSD, da es zu voll war.

Für die Zukunft werden wir entsprechende Maßnahmen ergreifen, um eine entsprechende erhebliche Störungen auszuschließen.

Rechtsextreme Symbolen und Haltungen haben nicht nur auf den CSD, sie haben auch bei uns als Schwulenberatung Berlin nichts zu suchen.

 

Nachtrag:
In der Zwischenzeit haben wir Strafanzeige gegen den Mitarbeiter gestellt.

Aktuelles Stellungnahmen

Kondome schützen nicht vor „Affenpocken“ – Impfungen schon!

Pressemitteilung | 16. Juni 2022

Kondome schützen nicht vor „Affenpocken“
MPX[1]: Hoher Beratungsbedarf und erste Fälle im Checkpoint BLN

Der Checkpoint BLN ist ein Ort der sexuellen Gesundheit für queere Berliner:innen. MPX ist berechtigterweise in den letzten Wochen in den Mittelpunkt der psychosozialen und medizinischen Beratungen gerückt. Die Ratsuchenden nehmen ihre Gesundheit und den MPX-Ausbruch in Berlin sehr ernst. Sie möchten informierte Entscheidungen für sich, ihr Umfeld und ihre Sexualpartner:innen treffen. Wir sehen es als unsere Aufgabe sie nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zu beraten.

Entsprechend der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO)[2], bereitet sich der Checkpoint BLN auf eine MPX-Impfkampagne für Schwule, Bisexuelle und andere Männer*, die Sex mit Männern* haben, vor.  Erste MPX-Fälle wurden bereits im Checkpoint BLN diagnostiziert. Mit den Betroffenen sind wir im engen Kontakt um sie medizinisch zu beraten und sie zu befähigen gut für sich zu sorgen und weitere Infektionen zu verhindern.

Wir kritisieren die Äußerungen von Herr Dr. Nicolai Savaskan scharf.

Eine adäquate Antwort auf den MPX-Ausbrauch in Berlin setzt eine evidenz-basierte Informationspolitik aller Gesundheitsversorger:inner im Bereich der sexuellen Gesundheit voraus. Die kürzlich auf rbb 24 veröffentlichten fachlich falschen Aussagen von Savaskan[3], Leiter des Neuköllner Gesundheitsamts, entsprechen leider nicht diesem Anspruch. Im Gegenteil: Sie konterkarieren die individuellen Schutzstrategien und Eindämmungsmöglichkeiten gegen die weitere Verbreitung von MPX.

Savaskans Vorschlag Impfungen nicht präventiv einzusetzen um zu verhindern, dass sich Geimpfte „in falscher Sicherheit wiegen und Safer-Sex-Regeln vernachlässigen würden“ widerspricht eindeutig der STIKO-Empfehlung und finden wir fachlich falsch. Wir weisen darauf hin, dass „Safer Sex“, u.a. die Nutzung von Kondomen, ausschließlich Methoden zum Schutz vor HIV umfasst. Der Begriff wird von Savaskan missverständlich verwendet und suggeriert Kondome würden vor MPX schützen. Das ist falsch. MPX wird u.a. über intensiven Körperkontakt, z.B. beim Sex, übertragen. Kondome sind deswegen weder ein effektiver noch ein ausreichender Schutz vor MPX.

Wir bitten den rbb die irreführenden und in Teilen falsche Informationen zu MPX und dessen Übertragung richtigzustellen.

Wir fordern den Berliner Senat auf jetzt zu handeln und Impfstoff schnellstmöglich vom Bund zu ordern und die STIKO-Impfempfehlung umzusetzen.

 

Kontakt

Wir stehen Ihnen für Interviews und weitere Stellungnahmen zur Verfügung.

Christoph Weber
FA Innere Medizin, Infektiologe, MCTM
Med. Leitung des Checkpoint BLN
c.weber@checkpoint-bln.de
0178-4479595

Jacques Kohl
Psychologe & Syst. Therapeut
Psychosoziale Leitung des Checkpoint BLN
j.kohl@checkpoint-bln.de
0157 596 09 596

Pressemitteilung downloaden!

[1] Der Begriff „Affenpocken“ kann zu Projektionen führen (z.B. Triebhaftigkeit und tierartige Lebensstile) und ist zudem irreführend, da eigentlich Nagetiere die Wirte sind. Wir bevorzugen den weniger stigmatisierenden Namen MPX (auch wenn er ebenfalls von engl. monkey pox abgeleitet ist) bzw. MPXV, sofern vom Erreger (monkey pox virus) die Rede ist.

[2] https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/PM_2022-06-09.html

[3] Zitat aus einem am 15. Juni auf rbb 24 veröffentlichten Artikel: https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2022/06/affenpocken-berlin-impfstoff-steigende-fallzahl.html

Aktuelles Stellungnahmen

Schwulenberatung Berlin fordert sichere Unterbringung von LSBTI* aus der Ukraine unabhängig von der Staatsangehörigkeit – jetzt!

Stellungnahme und Pressemitteilung

 

Schwulenberatung Berlin fordert sichere Unterbringung von LSBTI*
aus der Ukraine unabhängig von der Staatsangehörigkeit – jetzt!

 

Mittwoch, den 09.03.2022

Das Land Berlin hat 2016 LSBTI* Geflüchtete als vulnerable Gruppe analog der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33 vollumfänglich anerkannt.

Die notwendigen Maßnahmen zur Identifizierung, Unterbringung und gesundheitlichen Versorgung von LSBTI* Geflüchteten wurden in dem vom 11.12.2018 des vorherigen rot-rot-grünen  Senats beschlossenen Gesamtkonzept Integration und Partizipation beschrieben. Konkretisiert wurde dies mit der vom Abgeordnetenhaus am 15.11.2018 verabschiedeten „Initiative geschlechtliche und sexuelle Vielfalt (IGSV)“, aus der nach einem breiten Beteiligungsprozess am 23.07.2019  ein Maßnahmeplan des Senats verabschiedet wurde. Dieser beschreibt mit dem eigenen Handlungsfeld „LSBTI* Geflüchtete schützen“ mehrere konkrete Maßnahmen zum Schutz von LSBTI* Geflüchteten.

 

Die Schwulenberatung Berlin hat im Auftrag des Landes Berlins – und gefördert von verschiedenen Senatsverwaltungen – mehrere dieser Maßnahmen als Projekte aufgebaut:

Seit sechs Jahren betreibt sie die queere Erstaufnahmeeinrichtung und Gemeinschaftsunterkunft für LSBTI* Geflüchtete im Auftrag des Landesamts für Flüchtlinge (LAF). Seit der Eröffnung im Februar 2016 haben über 450 LSBTI Geflüchtete dort gewohnt.  Seit 2016 ist sie ebenfalls Fach- und Anlaufstelle für LSBTI* Geflüchtete. Über 2.000 verschiedenen LSBTI* Geflüchtete wurden hier beraten. Hinzu kommen eine spezifische Asyl- und Migrationsrechtsberatung sowie ein psychosoziales Versorgungszentrum, in dem psychologische/psychotherapeutische Beratung/Therapie für LSBT* Geflüchtete angeboten werden, vor allem auch dank eigener LSBTI* – sensibler Sprach- und Kulturmittlung. im Auftrag des LAF werden Behördenmitarbeitende, Sprachmittlende, Unterkunftsbetreibende und – mitarbeitende in Bezug auf LSBTI* Geflüchtete sensibilisiert.

 

Im Umsetzungsbericht 2021 zur IGSV, der am 20.07.2021 dem Senat vorgelegt wurde, steht zur bedarfsgerechten Unterbringung von LSBTI*: „Das LAF berücksichtigt ferner im Rahmen der laufenden Kapazitätsplanung, dass die Anzahl für LSBTI-Geflüchtete vorgehaltenen Plätze in Gemeinschaftsunterkünfte erweitert wird und LSBTI-Geflüchtete auch außerhalb der queeren Unterkunft bedarfsgerecht untergebracht werden beispielsweise durch eine Unterbringung in separaten Wohneinheiten einschließlich Sanitärbereich und Kochgelegenheiten.

 

Wir fordern das LAF und das Berlin daher auf, umgehend das Gesamtkonzept Integration und Partizipation Geflüchteter sowie die IGSV umzusetzen. Marcel de Groot, Geschäftsführer Schwulenberatung Berlin: Wir benötigen jetzt und unmittelbar geeignete Unterbringungsmöglichkeiten für LSBTI*, die aus der Ukraine geflüchtet sind. Bezirke und Land müssen sich unbürokratisch und unverzüglich im Rahmen von Amtshilfe unterstützen, damit LSBTI* sicher und adäquat untergebracht werden und nicht zwischen Zuständigkeitsfragen verlorengehen.“  Das LAF leistet schon jetzt Amtshilfe für die Bezirke, die für die Unterbringung von Personen nach §24 AufenthG zuständig sind. Daher muss es dieser Verantwortung auch für LSBTI* gerecht werden – jetzt!

 

Die Schwulenberatung Berlin ist mit vielen anderen lokalen, regionalen und bundesweiten LSBTI* und HIV- Organisationen Teil des „Bündnis queere Nothilfe Ukraine“.  In diesem Netzwerk haben queere Personen, Initiativen und Organisationen sehr schnell und unbürokratisch erste Unterstützung für flüchtende und geflüchtete queere Menschen aus der Ukraine organisieren können.  Stephan Jäkel, Abteilungsleitung Flucht in der Schwulenberatung Berlin: „Es ist berührend und ermutigend, welche Arbeit in der Community gerade in Solidarität mit den Menschen aus der Ukraine – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit –  gestemmt wird. Aber die Versorgung hier in Berlin und Deutschland muss durch reguläre Strukturen und Finanzierung abgesichert werden und darf nicht abhängig von Spendenaufkommen und ehrenamtlicher Unterbringung sein.“

Gesamte Mitteilung zum Download hier!

Aktuelles Stellungnahmen

Pressemittelung: Dringende Unterstützung für akut gefährdete Menschen sexueller und geschlechtlicher Minderheiten in Afghanistan

Seit der Machtübernahme der Taliban erreichen uns grausame Bilder und Nachrichten von Menschen, die in Afghanistan mit massiver Gewalt, Folter und Tod rechnen müssen. Insbesondere Angehörige sexueller und geschlechtlicher Minderheiten sind durch die radikalen politischen Kräfte, die nun die Macht im Land übernommen haben, gefährdet. Diese akute Bedrohung betrifft insbesondere Frauen und Mädchen, aber auch alle Menschen, deren geschlechtliche und sexuelle Identität von der vermeintlichen gesellschaftlichen Norm abweicht und damit (ungewollt) gelebten Widerstand gegen die islamistische Herrschaft bedeutet.

Die gesamte Pressemitteilung zum download!

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Kurzfristige Hilfe in der Pandemie: LAF bringt prekär lebende trans* Sexarbeiter*innen unter

Gemeinsame Pressemitteilung vom Landesamt für Flüchtlinge und Schwulenberatung Berlin

Mit dem erneuten Lockdown wurde auch die Sexarbeit wieder verboten. Dies trifft trans* Sexarbeiter*innen, die aus dem Ausland nach Berlin gekommen sind, besonders hart. Für diese Gruppe stellt das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) nun kurzfristig 20 Wohnplätze in einer queeren Unterkunft für Geflüchtete zur Verfügung. Betreiber ist die Schwulenberatung Berlin.

LAF-Präsident Alexander Straßmeir: „Trans* Personen, die prekär leben, sind nicht nur durch die Obdachlosigkeit selbst, sondern auch aufgrund ihrer Identität verschiedensten Diskriminierungen und auch physischen Gefährdungen ausgesetzt. Mit unserer Unterkunft für queere Geflüchtete bieten wir eine offene und sensible Begleitung auch für trans* Personen an. Auf dem Wege der Amtshilfe stellen wir den sozialen Wohnhilfen nun 20 Plätze für trans* Sexarbeiter*innen mit Migrationshintergrund zur Verfügung.“

Marcel de Groot, Geschäftsführer der Schwulenberatung Berlin: „Unsere Beobachtung ist, dass trans* Personen die Wohnungslosenunterkünfte der Bezirke meiden, weil ihnen dort die besondere Betreuung fehlt, wie wir sie in unserer Unterkunft anbieten. Wir haben das LAF deshalb um Unterstützung gebeten, mit einer Ausnahmeregelung auch trans* Sexarbeiter*innen mit Migrationserfahrung, die aufgrund der Pandemie von Obdachlosigkeit bedroht sind, einen Wohnplatz in unserer Unterkunft anbieten zu dürfen. Wir bedanken uns für die zeitnahe Zustimmung.“

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Stellungnahme zur rechtswidrigen Entscheidungspraxis des BAMF bei mangelnden Herkunftslandinformationen

Die Schwulenberatung begleitet seit 2016 geflüchtete LSBTI* während des Asylverfahrens. Bei einer bestimmten Anzahl von Fällen sind hier gravierende Mängel seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)aufgefallen. Diese Erfahrungen haben die Schwulenberatung Berlin als Fachstelle für LSBTI*-Geflüchtete zu der vorliegenden Stellungnahme verleitet.

In den benannten Fällen hat das BAMF Asylanträge von LSBTI*-Geflüchteten beschieden, ohne sich ausreichend mit den entsprechenden Herkunftslandinformationen auseinanderzusetzen. Lagen keine oder nur wenig Informationen zur Situation von LSBTI* im Herkunftsland vor, wurden Asylanträge abgelehnt, ohne dass die notwendigen Informationen vorher eingeholt wurden. Asylanträge wurden dann negativ beschieden, obwohl Antragsteller*innen eine Verfolgung glaubhaft vorgetragen haben. Die Begründung des BAMF: es gäbe keine oder nicht genügend offizielle Informationen, die die vorgetragene Verfolgung stützen.

Im Einzelnen handelt es sich um Klient*innen aus Georgien (7), Iran (9),Kamerun (3), Libanon (4), Jordanien (1) sowie Syrien. Syrischen Klient*innen wird seit der zweiten Jahreshälfte 2016 subsidiärer Schutz erteilt, ohne dass sich mit der Lage von LSBTI* in Syrien auseinandergesetzt wird.

Die komplette Stellungnahmen hier zum download!

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Stellungnahme zur Trennung von unverheirateten LSBTI*- Partner_innen im Rahmen der Erstverteilung im Asylverfahren

Berlin, 2. Dezember 2020 Der Senat von Berlin hat im Juli 2019 die Initiative „Berlin tritt ein für Selbstbestimmung und Akzeptanzgeschlechtlicher und sexueller Vielfalt“ (IGSV) erlassen. Der ressortübergreifende Maßnahmenplan soll die politische Klammer für die gesamte Arbeit des Senats zu LSBTI* (lesbisch, schwul, bisexuell, trans*, inter*)Themen bilden. Im Rahmen dieses Maßnahmenplans wird den Berliner Migrationsbehörden aufgegeben,

„gleichgeschlechtliche Partnerschaften von Geflüchteten, die in einer dauerhaften, stabilen Beziehung stehen und die in ihrem Herkunftsland oder in dem Land ihres letzten dauerhaften Aufenthaltskeine Möglichkeit hatten, ihre Beziehung zu formalisieren, […] als „Ehegatten“im Sinne des § 26 Abs. 1 AsylG anzusehen und in allen Verfahrensstufen des Asylverfahrens als solche […] zu betrachten.“ (IGSV, Maßnahme 39)

Damit hat der Berliner Senat ausdrücklich anerkannt, dass gleichgeschlechtliche Partner*innen, denen eine Formalisierung ihrer Beziehung bisher unmöglich war, füreinander Familienangehörige dar stellen. Ihre Familieneinheit ist zu wahren.

Trotz dieser expliziten Klarstellung sind unverheiratete Partner*innen, die nacheinander einen Asylantrag stellen oder von denen sich bereits eine*r rechtmäßig im Land Berlin aufhält, im Rahmen der Erstverteilung von Asylantragstellenden von Familientrennungen bedroht. Die Fachstelle für LSBTI* Geflüchtete fordert, diese Praxis zu beenden und den Schutz des Familienlebens der betroffenen Partner*innen vollumfänglich sicherzustellen.

Hintergrund der Problematik ist das in § 46AsylG geregelte automatisierte EASY-(Erstverteilung von Asylbegehrenden)-Verteilverfahren. Dieses bestimmt innerhalb und zwischen den Bundesländern, welche Erstaufnahmeeinrichtung für Asylantragstellende zuständig ist. Familiäre Bindungen werden während des Verteilverfahrens nur insoweit beachtet, als dass sich gleichzeitig meldende Familienangehörige bei der zentralen Verteilstelle als Gruppe anzumelden sind, §  46  Abs. 3  S.  2  AsylG. Diese Familienangehörigen werden dann derselben Aufnahmeeinrichtung zugewiesen. Es entspricht den Erfahrungen der Fachstelle für LSBTI* Geflüchtete, dass das für die Erstverteilung zuständige Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) gleichgeschlechtliche Partner*innen, die gemeinsam Asyl beantragen, gemäß den Vorgaben des §  46  Abs. 3  AsylG in Verbindung mit der Maßnahme 39 der IGSV nicht trennt.

Zu Unsicherheiten kommt es erst dann, wenn Partner*innen sich nicht gemeinsam melden. In diesem gesetzlich nicht geregelten Fall droht immer wieder die Trennung der Partner*innen.

Inwiefern die Familieneinheit in diesen Fällen zu berücksichtigen ist, ist umstritten.

Teilweise wird vertreten, dass in dem Fall der zeitlich versetzten Meldung das familiäre Band der Asylantragstellenden nicht zu berücksichtigen sei. Eine Familienzusammenführung könne grundsätzlich erst im Rahmen der nachgelagerten landesinternen bzw. länderübergreifenden Verteilung realisiert werden (s. BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 27.Edition §  46  AsylG, Rn.  9). Begründet wird diese Position unter anderem damit, dass das Verteilverfahren vorrangig öffentlichen Zwecken, namentlich einer kostengerechten Verteilung der Antragstellenden zwischen den Bundesländern und einer Beschleunigung des Asylverfahrens, zu dienen bestimmt sei.

Diese Position wird jedoch dem in Art.  6 Abs.  1 Grundgesetz und Art.  8  Abs.  1 Europäische Menschenrechtskonvention festgeschriebenen Schutz des Familienlebens nicht gerecht. Aus §  46  Abs.  3  S.  2  AsylG ergibt sich, dass im Rahmen der Erstverteilung sehr wohl auf familiäre Zusammenhänge Rücksicht zu nehmen ist. Es erschließt sich nicht, warum dieser Schutz des Familienlebens lediglich aufgrund der zeitlich versetzten Meldung geringer ausfallen soll. Soweit vorgetragen wird, dass die Gefahr der Trennung von nahen Familienangehörigen im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer des Aufenthalts in der Aufnahmeeinrichtung hingenommen werden könne (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13.  Auflage2020, §  46  Rn.  6), so ist diese Position als veraltet anzusehen. Denn mit Gesetz vom 15.  August  2019 ist die Verpflichtung, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, in zeitlicher Hinsicht verschärft worden. Betrug die Wohnpflicht vorher längstens bis zu sechs Monate, so gilt nunmehr eine generelle Höchstdauer von 18 Monaten. Ein Verweis auf die erst nach Beendigung der Wohnpflicht mögliche landesinterne bzw. länderübergreifende Umverteilung ist damit nicht mehr verhältnismäßig.

Auch aus Art.  12 der Richtlinie2013/33/EU (Aufnahme-Richtlinie) folgt die Pflicht, die Familieneinheit von sich nicht zeitgleich meldenden Partner*innen zu wahren. So schreibt dieser vor, dass die Familieneinheit im gesamten Asylverfahren „so weit wie möglich“ zu schützen ist. Daraus folgt, dass von dem Grundsatz der Familieneinheit nur in engen Grenzen Ausnahmen zulässig sind. Das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung der öffentlichen Ausgaben ist dabei nicht geeignet, eine Ausnahme von der Regel der Familieneinheit darzustellen. Familiäre Bindungen müssen daher bereits zu Beginn des Asylverfahrens wesentliches Entscheidungskriterium der Verteil-Behörde sein. Soweit das rein computergesteuerte EASY-Verfahren durch die Nichtberücksichtigung von familiären Bindungen der Trennung von Familien Vorschub leistet, steht es im Widerspruch zu Art. 12 Aufnahme-RL. Diese ist insoweit noch nicht innerstaatlich umgesetzt. Wegen der fehlenden Umsetzung trotz Ablauf der Umsetzungsfrist zum 20. 07.  2015 können sich die betroffenen Personen unmittelbar auf Art. 12 Aufnahme-RL berufen. Die Vorschrift ist hinreichend konkret und bedingungsunabhängig (s. Linke/ Wessel; Expertise zur Situation unverheirateter gleichgeschlechtlicher Partner*innen im Asylverfahren, 2017).

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Familien auch in den Fällen zeitlich versetzter Meldung nicht getrennt werden dürfen. Personen, deren Partner*in sich bereits rechtmäßig in Berlin aufhält, müssen daher ebenfalls dem Land Berlin zugeteilt werden.

Das LAF teilt diese Ansicht nicht. Es erteilte im Rahmen eines von der Fachstelle für LSBTI* Geflüchtete betreuten Falles, die Auskunft, dass „eine Lebenspartnerschaft […] keine Grundlage für einen Berlin Verbleib [sei].“ Es bemängelte sodann, dass weder Nachweise zur Verlobung noch über einen Termin zur Eheschließung vorgelegt worden seien. Die Mitteilung über einen in Berlin lebenden Partner genüge nicht. Die daraufhin von der Fachstelle für LSBTI* Geflüchtete angestrebte Klärung, ob das LAF der Auffassung sei, dass Lebenspartnerschaften grundsätzlich nicht berücksichtigt werden oder sie doch unter bestimmten Kriterien zu einer Verteilung nach Berlinführen können, blieb bisher unbeantwortet.

Die Position des LAF ist vor dem Hintergrund der oben dargestellten grund- und europarechtlichen Vorgaben in Verbindung mit der klaren Formulierung in der IGSV nicht haltbar. Im Maßnahmenplan ist ausdrücklich klargestellt, dass„gleichgeschlechtliche Partnerschaften von Geflüchteten, die in einer dauerhaften, stabilen Beziehung stehen und die in ihrem Herkunftsland oder in dem Land ihres letzten dauerhaften Aufenthalts keine Möglichkeit hatten, ihre Beziehung zu formalisieren, […] als „Ehegatten“ im Sinne des § 26 Abs. 1 AsylG anzusehen[sind] “ (IGSV, Maßnahme 39). Für das EASY-Verfahren gilt insofern keine Ausnahme. Wird dargelegt, dass eine Partnerschaft, die die genannten Kriterien erfüllt, besteht, so muss das für eine Zuweisung an das Land Berlin genügen. Weder kann der Nachweis einer Verlobung noch eines Termins zur Eheschließung gefordert werden.

Nach Ansicht der Fachstelle für LSBTI*Geflüchtete sollte der bereits in der IGSV verfolgte Ansatz, familiäre Beziehungen nicht mehr anhand eines rein formalen Verwandtschaftsgrades, sondern anhand der faktisch gelebten, auf Dauer angelegten Beziehung zu bestimmen, noch ausgebaut werden. Im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR sollten zu berücksichtigende, familiäre Bande auch dort angenommenen werden, wo zwischen Personen ein tatsächliches Verhältnis von Nähe und ein effektives Zusammenleben besteht (siehe zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR: UNHCR Deutschland, „Wer gehört zur Familie?“, Asylmagazin 4/2017, S. 141). Im Rahmen eines solchen, flexibleren Familienbegriffes käme es auf die Frage, inwiefern für gleichgeschlechtliche Partner*innen bisher die Möglichkeit einer Formalisierung ihrer Beziehung bestand, nicht mehr an.

Für einen solchen, weit verstandenen Familienbegriff spricht insbesondere, dass den besonders schutzbedürftigen Partner*innen damit ermöglicht wird, in ihrem Alltag weiterhin füreinander Verantwortung zu übernehmen. Dieser familiäre Rückhalt erleichtert es den Betroffenenmaßgeblich, sich in ihren neuen Lebensumständen zu orientieren und einzufinden. Eine Trennung der de-facto-Familien hingegen birgt die Gefahr, bereits bestehende psychische Belastungen und Isolationsgefühle zu verstärken. Der daraus erwachsende erhöhte Bedarf an psychotherapeutischer Unterstützung kann letztlich nicht im öffentlichen Interesse sein.

Die Fachstelle für LSBTI* Geflüchtete fordert daher:

  1. Es ist sicherzustellen, dass gleichgeschlechtliche Partner*innen, die in einer dauerhaften, stabilen Beziehung stehen und die in ihrem  Herkunftsland oder in dem Land ihres letzten dauerhaften Aufenthalts keine Möglichkeit hatten, ihre Beziehung zu formalisieren, im Rahmen des  EASY-Verfahrens nicht getrennt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die  Betroffenen nicht zeitgleich zur Asylantragstellung melden oder eine*r der Partner*innen bereits rechtmäßig in Berlin lebt. Die Betroffenen sind dem  Land Berlin zuzuteilen.
  2. Zum Nachweis der dauerhaften und stabilen Beziehung darf entsprechend  er Maßnahme 39 der IGSV weder eine Verlobung noch ein Termin zur Eheschließung verlangt werden. Insbesondere letzteres wird den für LSBTI* Geflüchtete üblicherweise bestehenden Schwierigkeiten, während des Asylverfahrens originale Personenstandsdokumente beizubringen, nicht gerecht.
  3. Von den Partner*innen darf nicht der Nachweis einer gemeinsamen Wohnung in ihrem Herkunftsland verlangt werden. Dies gilt insbesondere für Länder, in denen gleichgeschlechtliche Beziehungen unter Strafe stehen oder gesellschaftlich tabuisiert sind.
  4. Eine Mindestdauer der Partnerschaft sollte nicht verlangt werden. Entscheidend ist viel mehr, dass die Partnerschaft auf Dauer angelegt ist.
  5. Da Trennungen typischer Bestandteil einer Flucht sind, ist es unerheblich, wenn sich die Partner*innen vor ihrer Einreise nicht durchgehend am selben Ort aufgehalten haben. Ausschlaggebend ist ausschließlich die fehlende Möglichkeit der Eheschließung an den jeweiligen Aufenthaltsorten der Partner*innen.
  6. Den Betroffenen ist im Rahmen des Verteilverfahrens ausreichend  Möglichkeit zu geben, bestehende familiäre Bindungen darzulegen. Nur so  kann sichergestellt werden, dass das LAF das zu schützende familiäre Band  erkennen und berücksichtigen kann.
  7. Die Intim- und Privatsphäre der Betroffenen ist während des  Verteilverfahrens zu achten und zu respektieren. Fragen, die die Intimsphäre der Betroffenen berühren, sind zu unterlassen.
  8. Eine Verteilentscheidung, die die genannten familiären Bande der Antragstellenden nicht berücksichtigt, ist unverzüglich zurückzunehmen und die Zuteilung an das Land Berlin sicherzustellen.
  9. Perspektivisch sollte auf das Kriterium der bisher nicht möglichen  Formalisierung der Beziehung der Partner*innen verzichtet werden. Alle Partner*innen, zwischen denen ein tatsächliches Verhältnis von Nähe und  ein effektives Zusammenleben besteht sollten als Familienangehörige füreinander angesehen werden.

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