Aktuelles Stellungnahmen

Schwulenberatung Berlin und die Kindertagesstätten

Diebeiden Kindertagesstätten „Rosarote Tiger“ und „Gelbgrüne Panther“ im Lebensort Vielfalt am
Südkreuz, deren Träger die Schwulenberatung Berlin gGmbH ist, haben im Oktober 2022 für große
mediale Aufregung gesorgt. Grund dafür sind wissenschaftliche Arbeiten von Rüdiger Lautmann, der zu
der Zeit als Vorstandsmitglied tätig war. Insbesondere seine Publikation aus dem Jahr 199 4 mit dem
Titel „Die Lust am Kind. Portrait des Pädophilen“ wurde zum Anlass genommen, die moralische und
rechtliche Eignung der Schwulenberatung Berlin in Frage zu stellen. Dieser Bericht legt Rechenschaft
über diese Vorkommnisse ab und erklärt die Beteil igung des Vorstands bei der inhaltlichen Konzeption
von Projekten der Schwulenberatung Berlin.

Mehr dazu hier!

Aktuelles Stellungnahmen

Stellungnahme der Schwulenberatung Berlin zum Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes

Stellungnahme der Schwulenberatung Berlin zum Referentenentwurf des BMFSFJ und des BMJ über das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (hier zum Download)

Die Schwulenberatung Berlin hat mit ihrer Beratungsstelle Inter*Trans*Beratung Queer Leben jährlich über 2.500 Beratungen für TIN* Erwachsene, Kinder und Jugendliche, ihre Angehörigen und beteiligte Fachkräfte. Es ist unser Anliegen, darzulegen, dass das SBGG im besten Fall bestehende Benachteiligungen mindern kann, dass andererseits aber der SBGG-E z. Zt. noch Elemente hat, die wir als problematisch erachten und zu denen wir Vorschläge unterbreiten.

Breites Bündnis pro geschlechtliche Selbstbestimmung

Das dem SBGG-E zu Grunde liegende Ziel der geschlechtlichen Selbstbestimmung von TIN* Menschen wird breit gesellschaftlich getragen; anlässlich des Eckpunktepapiers (2022) von BMFSFJ und BMJ haben sich relevante kirchliche, juristische sowie Frauen*- und Kinderschutzorganisationen unterstützend für geschlechtliche Selbstbestimmung und die geplante Gesetzesinitiative geäußert: z. B. Deutscher Frauenrat, Kinderschutzbund, Zentralkomitee der deutschen Katholiken, Deutscher Juristinnenbund, Bundespsychotherapeutenkammer, Frauenhauskoordinierung e. V. und Autonome Frauenhäuser.

Trotz dieser breiten zustimmenden Basis enthält der SBGG-E z. Zt. jedoch noch Aspekte, die dem Ziel zuwiderlaufen, TIN* Menschen in der Ausübung ihrer geschlechtlichen Selbstbestimmung zu bestärken; sie sind z. T. vielmehr von einer Haltung des Misstrauens gegenüber etwaigen „Missbräuchen“ des SBGG geprägt; solche Narrative wurden v. a. im letzten Jahr von antifeministischen und rechten Kräfte in den Diskurs eingeschleust, die das Anliegen geschlechtlicher Selbstbestimmung von TIN* Menschen absichtsvoll diffamieren; obwohl selbst in der Begründung zum SBGG-E (S. 23/24) festgestellt wird, dass „keiner der befragten europäischen Staaten, in denen es bereits niedrigschwellige Möglichkeiten zur Änderung des Geschlechtseintrags gibt, von Anträgen auf Änderung des Geschlechtseintrags berichtet, die mit betrügerischer Absicht oder zur Begehung einer Straftat gestellt wurden“.

Dieses negative „Hintergrundecho“ zeigt sich im SBGG-E u. a. in der vorgesehenen dreimonatigen Wirksamkeitsfrist, der einjährigen Sperrfrist, den Erschwernissen für TIN* Minderjährige und Menschen mit gesetzlicher Betreuung sowie der unverhältnismäßig hohen Gewichtung des Themas „Hausrecht“.

1. Kommentierung SBGG

Wir begrüßen den grundsätzlich entpsychopathologisierenden Anspruch des SBGG, das mittels einer Erklärung beim Standesamt eine Änderung der Vornamen und des Geschlechtseintrags ermöglichen wird.

 

Zu § 2 – Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen

Wir empfehlen, über die in Art. 3 SBGG-E genannten Änderungen des § 45b PStG hinaus, die Inanspruchnahme des SBGG einem größeren Personenkreis als bislang zu ermöglichen: Aktuell können ukrainische Geflüchtete nach § 24 Aufenthaltsgesetz keinen (mehrmals) verlängerbaren Aufenthalt haben. Es wäre deshalb wichtig, dass der § 45b PStG hier ergänzt wird.

Wir fordern daher, dass auch jene Personen ihren Geschlechtseintrag und Vornamen ändern können, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten; in Anspruch nehmen können sollen ihn auch TIN* Geflüchtete im Asylprozess oder mit Duldung, Studierende und Menschen mit Arbeits- oder Ausbildungs-Visa.

Aus der Beratung kennen wir viele Fälle von geflüchteten TIN* Personen, die teils jahrelang auf ihren BAMF-Beschluss bzw. verlängerbaren Aufenthaltstitel warten. Wir empfehlen, dass schon während dieser Wartezeit eine Änderung des Geschlechtsantrags bzw. des/der Vornamen beim Standesamt erklärt werden kann. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass Menschen sich hinsichtlich ihrer Geschlechtsidentität stimmig ausweisen können. Eine z. Zt. besonders durchs Raster fallende Gruppe sind Personen mit einer Duldung, denn auch diese wird in der Regel nicht als verlängerbarer Aufenthalt anerkannt. Auch deshalb wäre es sinnvoll, Personen mit einem vorübergehenden Aufenthalt im SBGG einzubeziehen. Ähnliches gilt für ausländische Studierende, die in Deutschland ihre Transition begonnen haben und sich so zumindest im deutschen Behördenalltag stimmig ausweisen könnten.

Wir begrüßen die in der Begründung des SBGG-E (S. 36) beschriebene neue Auswahl von Vornamen, die besser als heute ermöglichen wird, geschlechtliche Vielfalt abzubilden. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) anderes aussagt, in der es heißt: „Für Personen männlichen Geschlechts sind nur männliche, für Personen weiblichen Geschlechts nur weibliche Vornamen zulässig. Nur der Vorname Maria darf Personen männlichen Geschlechts neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden.“

Auch geben wir zu bedenken, dass v. a. nicht-binäre Menschen mittels § 2 Abs. 1(1) aufgerufen sind, ihren Geschlechtseintrag nur entweder in „divers“ zu ändern oder zu streichen, obwohl diese beiden Einträge weitreichende Folgen haben können (z. B. nicht immer erwünschte Sichtbarkeit, Diskriminierung) und trotz an sich bester Passung für manche nicht-binären Personen aus diesen Gründen daher nicht die beste Wahl sind.

Problematisch erscheint uns, dass in der Begründung zu § 2 Abs. 2 (S. 35) definierte Entscheidungsgrundlagen fehlen, anhand derer Standesämter entscheiden sollen können, ob sie „eigene Ermittlungen“ aufnehmen, um „falsche Eintragungen“ herauszufiltern, sowie Kriterien, die ggf. zu einer „Berichtigung von Amts wegen“ führen; ansonsten würde drohen, dass TIN* Menschen, die die Erklärung abgeben möchten, ungerechtfertigt in Frage gestellt würden.

 

Zu § 3 – Erklärungen von Minderjährigen und Personen mit Betreuer

TIN* Kinder und Jugendliche sind die schwächsten Glieder in der Geltendmachung ihrer geschlechtlichen Selbstbestimmung, und werden durch die Verweigerung einer rechtlichen Transition durch Eltern, Vormünder oder Familiengerichte jedoch besonderer Diskriminierung ausgesetzt, z. B. betreffs Verwendung von Deadnames in Zeugnissen, oder bei der Suche nach Ausbildungsplätzen, wenn Deadname und gewünschter Vorname (noch) nicht übereinstimmen.

In der bisherigen Fassung würde § 3 bedeuten, dass Eltern(teile), die nicht zustimmen, letztlich entscheiden. Es ist nicht anzunehmen, dass Personen zwischen 14 und 17 Jahren, die bei den Sorgeberechtigten wohnen und in einem existentiellen Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen stehen, ihre Eltern auf Kindeswohlverletzung vor einem Familiengericht verklagen. Auch droht in diesem Fall, dass zum Erlangen der erforderlichen Zustimmung über Familiengerichte wieder eine psychiatrische/psychologische „Begutachtung“ verlangt werden könnte, sowie ein Bruch mit Art. 12 („Berücksichtigung des Kindeswillens“) der UN-Kinderrechtskonvention.

Wir schlagen eine Regelung ab 16 Jahren ohne Einverständniserfordernis der gesetzlichen Vertreter*innen vor (wie z. B. die Inanspruchnahme medizinischer Maßnahmen wie eine Therapie ab 15 ohne Einwilligung möglich ist).

Da die vorgesehene einjährige Sperrfrist aus § 5 Abs. 1 SBGG-E nicht für unter 18-Jährige gelten soll, muss u. E. n. mindestens in der Begründung festgehalten werden, dass verhindert werden muss, dass Minderjährige nach einer Erklärung über die Änderung von Vornamen bzw. Geschlechtseintrag (ob unter den Voraussetzungen des derzeitigen SBGG-E oder – falls § 3 Abs. 1 entsprechend geändert wird – ohne erforderliche Zustimmung der Eltern) – von Eltern(teilen) anschließend doch unter Druck gesetzt werden, sie rückgängig zu machen.

Der SBGG-E sieht z. Zt. keinerlei Möglichkeit vor, dass Minderjährige unter 14 ihre(n) Vornamen bzw. Geschlechtseintrag ändern können, wenn Eltern die Erklärung nicht stellvertretend für das Kind abgeben wollen – das sollte zu Gunsten der unter 14-Jährigen erleichtert werden. Es sollte daher Minderjährigen unter 14 Jahren möglich sein, dass ein Familiengericht einbezogen wird, wenn Sorgeberechtigte eine Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und/oder der Vornamen nach § 2 entgegen dem Kindeswohl verhindern wollen, analog zu § 3 Abs. 1.

Auch für unter 18-jährige inter* Jugendliche bedeutet § 3 noch keine Selbstbestimmung. Sobald eine Willens-bekundung eines inter* Kindes oder einer jugendlichen inter* Person für die Änderung des Vornamens und/oder Geschlechtseintrags formuliert wird, sollte dies losgekoppelt vom Alter der inter* Person sowie von der Zustimmung sorgeberechtigter Personen und Familiengerichten sein. Familien mit inter* Kindern/Jugendlichen ist es nicht zumutbar, die familiäre Inter*-Geschichte nochmal einem Familiengericht unterbreiten zu müssen. Es kann traumatisierend besonders für die inter* Kinder und Jugendlichen sein, so vor Gericht exponiert zu werden und zu Rechtfertigungsdruck und damit Unwohlsein führen.

Auch wird im SBGG diesbezüglich nicht klar, inwieweit Familiengerichte zu TIN*-Anliegen fortgebildet werden. Wir regen zu entsprechenden Vorkehrungen an, um übergriffige Fragen und eine mögliche Zuschaustellung von minderjährigen TIN* zu verhindern.

Wir fordern, dass ein Vormund keine Genehmigung des Familiengerichts einholen muss, um die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und des/der Vornamen für ein Mündel abzugeben.

Ein Vormund wird durch das Familiengericht eingesetzt und übernimmt die kompletten Elternpflichten und -Rechte, wenn Eltern nicht in der Lage sind, ihnen selbst nachzukommen. Wenn Eltern darüber entscheiden dürfen (§ 3 Abs. 1), ob Geschlechtseintrag bzw. Vorname(n) geändert werden, ohne dafür ein Familiengericht einschalten zu müssen, sollte auch ein Vormund darüber ohne Zustimmung des Familiengerichts entscheiden dürfen. Andernfalls droht gerade diesen minderjährigen Personen eine „Begutachtung“, da zu befürchten steht, dass Familiengerichte auf dieser Grundlage für oder gegen die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags bzw. des/der Vornamen einer minderjährigen Person entscheiden, wenn allein die Befürwortung und Unterstützung durch die Vormundschaft als nicht ausreichend erachtet würde.

Den in § 3 Abs. 3 vorgesehenen Einwilligungsvorbehalt, den bestellte Betreuer*innen z. B. auch bei Eheschließungen nicht haben, sehen wir auch im Fall der Änderung von Vornamen und/oder Personenstand als obsolet an.

Wir fordern § 1903 Abs. 2 BGB zu ergänzen, damit sich der Einwilligungsvorbehalt nicht auf Erklärungen von Geschlechtseintrag und Vornamen erstrecken kann.

 

Zu § 4 Wirksamkeit; Rücknahme der Erklärung

Anders als noch in den Eckpunkten des BMFSFJ und BMJ sieht der SBGG-E eine 3-monatige Wirksamkeitsfrist vor, für die es u. E. n. jedoch weder wissenschaftliche noch andere Grundlagen gibt; dass „der erklärenden Person die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist“, wird bereits dadurch gewährleistet, dass sie dies gemäß § 2 Abs. 2 versichert; angesichts dessen, dass sich TIN* Menschen über lange Zeiträume auch mit Fragen zu rechtlichen Schritten zur Passung von Geschlechtsidentität, Vornamen und Geschlechtseintrag beschäftigen, würde eine aufgeschobene Wirksamkeit das Ziel untergraben, die Selbstbestimmung hinsichtlich Geschlechtszuordnung und Vornamenswahl zu stärken.

Die in § 4 SBGG genannte Wirksamkeitsfrist stellt außerdem für inter* Personen eine unzumutbare Verschlechterung gegenüber dem Status Quo dar, verzichtet der derzeitige § 45b PStG doch auf eine Wirksamkeitsfrist.

Wir fordern daher, § 4 SBGG ersatzlos zu streichen.

 

Zu § 5 Sperrfrist; Vornamenbestimmung bei Rückänderung

Wir lehnen die als „Übereilungsschutz“ im SBGG-E genannte Sperrfrist von einem Jahr ab und fordern, § 5 Abs. 1 zu streichen; auch Zahlen aus anderen Ländern mit Selbstbestimmungsgesetzen zeigen, dass es nur in Einzelfällen zu Folgeänderungen kommt.

Wir fordern, in § 5 Abs. 2 SBGG die „schwerwiegenden Gründe“ als Erfordernis für neue Vornamen bei Rückänderung des Geschlechtseintrags zu streichen, da dieses Erfordernis erstens meist nicht-zutreffende „lineare Rückentwicklungen“ von geschlechtlicher Identität imaginiert, und zweitens in der Praxis bedeuten kann, dass Menschen entgegen dem Ziel geschlechtlicher Selbstbestimmung wieder Schreiben z. B. von Psychotherapeut_innen beibringen müssen, um „nachzuweisen“, dass es schwerwiegende Gründe gibt.

 

Zu § 6 – Wirkungen der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen

Wir verstehen § 6 Abs. 1 als eine Verschlechterung gegenüber dem Status Quo, indem darin so stark auf den Geschlechtseintrag abgestellt wird. Da Menschen heute schon in bestimmten Fällen Ansprüche darauf haben, mit bestimmten Namen und Anreden angesprochen zu werden, auch ohne dass der Geschlechtseintrag bereits der Geschlechtsidentität entsprechend angeglichen ist, müssen solche Ansprüche erhalten bleiben, um nicht hinter den bisherigen Status Quo zurückzufallen.

Wir fordern daher die ersatzlose Streichung von § 6 Abs. 1.

Anlässlich § 6 Abs. 2 und seiner Begründung zeigt sich sehr die problematische Diskursverschiebung, hin zu absichtsvoll im Diskurs platzierten vorgeblich konstruierten Szenarien, die die Integrität v. a. von trans*weiblichen Menschen in Frage stellen wollen; somit befördert § 6 Abs. 2 eher Ressentiments gegenüber TIN* Menschen, indem in der Begründung einige geschlechtsspezifische Lebensbereiche herausgegriffen werden (geschlechtsspezifische Toiletten, Umkleideräume, Saunen, Frauenhäuser, Frauenparkplätze, Sportvereine sowie die Unterbringung im Justizvollzug): alles Lebensbereiche, in denen TIN* Menschen heute schon Ausschlüssen bzw. oft Nicht-Anerkennung der geschlechtlichen Identität ausgesetzt sind, hingegen in der Begründung v. a. darauf abgezielt wird, dass das „eingetragene Geschlecht weder bisher noch künftig entscheidend ist“.

Wir fordern daher die ersatzlose Streichung von § 6 Abs. 2.

§ 6 Abs. 3 über die Bewertung sportlicher Leistungen unabhängig vom Geschlechtseintrag droht, trotz der gesellschaftlichen Bedeutung von Sport, die Teilhabe von TIN* Menschen am Breitensport vollständig in die Hände von Sportvereinen / -verbänden zu legen, was wir als problematisch gegenüber den Teilhabemöglichkeiten von TIN* v. a. am Breitensport erachten. Schon heute sind sowohl Individual- wie Teamsport v. a. binär orientiert und ist TIN* Personen der Zugang zu Sportangeboten erschwert oder verwehrt, und fehlen für sie oft Regularien und passende Wettbewerbskategorien.

Wir fordern daher die ersatzlose Streichung von § 6 Abs. 3.

Während § 6 Abs. 4 für nicht-transitionsspezifische Gesundheitsversorgung unterstützend erscheint, weil sich in der Beratungspraxis immer wieder vereinzelt Probleme zeigen, z. B. wenn trans* Männer gynäkologische Behandlungen benötigt haben und die Krankenkasse die Kosten nicht tragen wollte, weil die Behandlung „nur für Frauen“ übernommen werde, lässt er betreffs transitionsspezifischer Gesundheitsversorgung die Kostenübernahme durch die Krankenkassen gefährdet erscheinen; denn obwohl in Deutschland medizinische und rechtliche Transition getrennt sind, ist es bei Anträgen auf Kostenübernahme oft unterstützend gewesen, auch Nachweise nach VÄ/PÄ durch das TSG einzureichen.

Wir fordern daher die ersatzlose Streichung von § 6 Abs. 4.

 

Zu § 7 – Quotenregelungen

Aus unserer Sicht ist es problematisch, dass in § 7 Abs. 1 SBGG Personen mit Geschlechtseintrag „divers“ bzw. nach Streichung eines Geschlechtseintrags keine explizite Berücksichtigung finden, obwohl auch sie in Lebensbereichen wie z. B. der Arbeitswelt unterrepräsentiert und damit strukturell benachteiligt sind.

Hinsichtlich § 7 Abs. 3 SBGG halten wir es für sinnvoll, dass darin deutlich gemacht wird, dass TIN* Personen nicht aufgrund eines eigenen Beschlusses der jeweils quotierenden Stelle einfach von der Besetzung von Gremien und Organen ausgenommen werden können, da dies Teilhabe verunmöglichen und dem Diskriminierungsschutz von TIN* Personen nicht Genüge tun würde.

 

Zu § 8 – Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften zu Gebär- und Zeugungsfähigkeit

Wir begrüßen die in § 8 SBGG getroffene Aussage. Als problematisch erachten wir, dass in § 8 Abs. 2 SBGG auch mittels Begrifflichkeiten stark auf binärgeschlechtlich normierende und biologische Rollen fokussiert wird („leiblicher Vater“, „Mutter“).

 

Zu § 9 – Zuordnung zum männlichen Geschlecht im Spannungs- und Verteidigungsfall

Im Eckpunktepapier tauchte dieser Punkt nicht auf, hat jedoch nun in den SBGG-E Einzug gehalten; in einer am 28.4.23 von Medien berichteten Vorfassung enthielt § 9 noch eine Härtefallklausel („sofern dies im Einzelfall keine unbillige Härte darstellen würde“), selbst die im SBGG-E nun nicht mehr vorkommt. Es würde sich u. E. n. um eine hochproblematische „Militarisierung“ von TIN* Menschen auf unbestimmte Zeit („für die Dauer des Spannungs- und Verteidigungsfalls“) handeln, die noch über den Personenstand „männlich“ verfügen, oder ihn in den – zeitlich willkürlich erscheinenden – zwei Monaten vor Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalls geändert haben.

Dies steht in Widerspruch zu § 1 Abs. 1, Satz 1 und 2 SBGG, unterstellt trans* Frauen und inter* und nicht-binären Menschen mit (noch) männlichem Personenstand eine Betrugsabsicht, und entzöge ihnen im Spannungs- und Verteidigungsfall ihr Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung auf unbestimmte Zeit; einzig um, wie es in der Begründung heißt, „einer Umgehung der Dienstpflicht an der Waffe im Spannungs- oder Verteidigungsfall entgegenzutreten“, d. h. Missbräuchen durch cis (d. h. nicht trans*) Männer bzw. endo (d. h. nicht-inter*) Männer vorzubeugen; deswegen trans* Frauen mit noch männlichem Personenstand aufzuerlegen, im Spannungs- und Verteidigungsfall entgegen ihrer geschlechtlichen Identität Dienst an der Waffe zu leisten, ist nicht hinnehmbar; siehe auch die Not von trans* Frauen in der Ukraine mit noch männlichem Personenstand in Folge des russischen Angriffskriegs, die angesichts der Generalmobilmachung an der Ausreise gehindert wurden. Es würde außerdem – bezogen auf das SBGG – gegen den Gleichheitssatz verstoßen, da § 9 Erklärungen von z. B. trans* Männern zur Änderung ihres Geschlechtseintrags bzw. ihres/ihrer Vornamen weiter zulässt (die dann wiederum zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden dürften). Doch auch im Spannungs- und Verteidigungsfall greifen Art. 12a Abs. 2 GG, Art. 4 Abs. 3 GG und § 1 Kriegsdienstverweigerungsgesetz und kann der Dienst an der Waffe verweigert werden; niemandem mit männlichem Geschlechtseintrag würde also ein Vorteil daraus entstehen, zu diesem Zweck den Geschlechtseintrag zu wechseln.

Wir fordern daher die ersatzlose Streichung von § 9.

 

Zu § 10 – Änderung von Registern und Dokumenten

TIN* Menschen ohne Einkommen oder mit niedrigem Einkommen sind die Kosten nicht zumutbar, die mit den nötig werdenden Neuausstellungen von Dokumenten mit Angaben zum Geschlecht und dem/den Vornamen anfallen. Wir empfehlen, die Kosten in diesen Fällen zu erlassen, denn andernfalls droht ein Verzicht aus Gründen der finanziellen Belastung, inkl. dann notwendig werdender Outings, wenn Dokumente nicht mit geändertem Geschlechtseintrag bzw. Vornamen übereinstimmen.

 

Zu § 11 – Eltern-Kind-Verhältnis

Indem nach § 11 Abs. 1 Satz 1 die gebärende Person automatisch Mutter und die zeugende Person automatisch Vater wird, unabhängig vom Personenstand, wird vielen TIN* Eltern ihre geschlechtliche Identität aberkannt und werden Diskriminierungen hervorgerufen, denn meist stimmt die äußere Erscheinung und alltäglich gelebte geschlechtliche Identität nicht mit der Elternrolle und den Namen überein, die in der Geburtsurkunde stehen. TIN* Eltern müssen sich somit immer wieder zwangsouten, z. B. bei Behörden, Kita- und Schulanmeldungen, aber auch bei Auslandsreisen, und sind so der Gefahr von Diskriminierung und Ungleichbehandlung ausgesetzt.

Die vorgeschlagene Interimslösung der nachträglichen Änderung auf „Elternteil“ ist nur dann für TIN* Eltern alltagserleichternd, wenn das Elternteil mit dem Identitätsnamen in der Geburtsurkunde steht und nicht der abgelegte Name genannt wird. Es ist empfohlen, dies gleich bei Erstbeurkundung zu ermöglichen, ohne dass eine nachträgliche Änderung der Geburtsurkunde des Kindes erforderlich wird. Die Bezeichnung „Elternteil“ schließt auch nicht-binäre Eltern ein, ist aber nicht passend für TIN* Personen, die in weiblicher oder männlicher Identität leben und als Mutter oder Vater benannt werden möchten. Die Bezeichnung „Elternteil“ ist auch mit einem Zwangsouting verbunden und einer möglichen Ungleichbehandlung, denn nach derzeitigem Recht werden nur TIN* Eltern und gleichgeschlechtliche Eltern, die eine Adoption gemacht haben, als Elternteil benannt.

§ 11 Abs. 1 Satz 2 unterstützt nur TIN* Väter, deren Geschlechtseintrag bei Geburt des Kindes männlich ist. Allerdings ist es problematisch, dass Menschen ohne männlichen Personenstand von der Möglichkeit der rechtlichen Elternschaft via Ehe oder Anerkennungserklärung ausgeschlossen werden, z. B. nicht-binäre und trans*weibliche Personen. Ebenso problematisch ist, dass die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung der Geburtsurkunde fehlt, wenn eine Personenstandsänderung erst nach der Geburt erfolgt, denn auch hier entspricht die Elternrolle bzw. Name in der Geburtsurkunde nicht der gelebten geschlechtlichen Identität des Elternteils und ruft Diskriminierung hervor.

 

Zu § 12 – Geschlechtsneutrale Regelungen

Wir begrüßen die in § 12 getroffene Klarstellung, sie ersetzt aber nicht, dass § 3 Grundgesetz geändert werden müsste und geschlechtliche und sexuelle Identität dort festgehalten werden sollten. § 12 könnte eine größere Tragweite haben, wenn dadurch z. B. ein Rechtsanspruch für geschlechtsneutrale Toiletten entstehen könnte.

 

Zu § 13 – Offenbarungsverbot

Aus der Beratung ist bekannt, dass Anfeindungen gegen und Nicht-Akzeptanz von TIN*-Identitäten, sowie psychische und physische Gewalt gerade durch ehemalige Partner*innen und Angehörige häufig vorkommt; daher würden die in § 13 Abs. 2 Satz 1 genannten Ausnahmen vom Offenbarungsverbot es gerade ihnen ermöglichen, unter Umgehung von Bußgeld, wie es in § 14 geregelt wird, sich dem Offenbarungsverbot zu entziehen.

Anstelle des bisherigen § 13 Abs. 2 Satz 1 empfehlen wir, ihn wie folgt zu ändern: „Der frühere und der derzeitige Ehegatte, die Verwandten in gerader Linie und der andere Elternteil eines Kindes der in Absatz 1 genannten Person dürfen die vor der Änderung zugewiesene Geschlechtszuordnung und die davor geführten Vornamen nur gegenüber Dritten offenbaren, wenn dieses zur Wahrung ihrer eigenen rechtlichen Interessen unerlässlich ist oder die schriftliche Zustimmung der in Absatz 1 genannten Person vorliegt.“

 

Zu § 14 – Bußgeldvorschriften

Wir begrüßen, dass in § 14 Abs. 2 SBGG Verstöße gegen das Offenbarungsverbot aus § 13 künftig anders als bislang im TSG bußgeldbewehrt sein werden. Es ist z. Zt. jedoch noch nicht im SBGG-E geregelt, dass Verstöße gegen das Offenbarungsverbot bezogen auf frühere Änderungen über TSG und § 45b PStG bußgeldbewehrt sein werden. Das empfehlen wir in § 14 SBGG zu ergänzen, um auch gegen solche Verstöße vorgehen zu können.

Problematisch ist die in § 14 Abs. 1 zur Voraussetzung einer Ordnungswidrigkeit gemachte absichtliche Schädigung; diese Einschränkung hätte zur Folge, dass fahrlässig erfolgte Fremdoutings nicht bußgeldbewehrt wären; Personen, die gegen das Offenbarungsverbot verstoßen, könnten somit jederzeit argumentieren, dass der Verstoß gegen das Offenbarungsverbot nicht schädigend bzw. nicht absichtlich gewesen sei; es wäre an der vom Verstoß gegen das Offenbarungsverbot betroffenen TIN* Person selber, nachzuweisen, doch absichtsvoll geschädigt worden zu sein, was eine nicht zumutbare Umkehr der Verantwortlichkeiten zu Lasten der betroffenen TIN* Person darstellen würde.

Wir fordern daher, § 14 Abs. 1 ohne die Einschränkung zu formulieren, dass die betroffene Person absichtlich geschädigt worden sei.

Zu Artikel 2 – Änderung des Passgesetzes

Wir begrüßen die vorgesehenen Änderungen des Passgesetzes.

 

Zu Artikel 13 – Evaluierung

Eine Evaluierung des SBGG möge durch ein externes wissenschaftliches Institut unter Hinzuziehung der Expertise von TIN*-Selbstvertretungsorganisationen sowie TIN*-spezialisierten Beratungsstellen erfolgen, um sicherzustellen, dass die Erfahrungen von TIN* Personen mit dem neuen Gesetz frühzeitig erfasst und ggf. ihnen mit dem SBGG erwachsene Schwierigkeiten abgebaut werden. Daher empfehlen wir eine Evaluierung bereits zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten.

 

2. Weitere Forderungen

Erweiterte Definition von Nicht-Binarität:

Die im SBGG-E unter „A. Problem und Ziel“ genannte Definition von Nicht-Binarität („Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen (nichtbinäre Personen)“) greift zu kurz. Daher empfehlen wir eine inklusivere Definition: „…Personen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen, sich sowohl dem männlichen als auch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen, oder sich nicht ausschließlich dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen (nichtbinäre Personen) …“.

Entschädigungsfonds

Im SBGG fehlen Entschädigungsregelungen für trans* und inter* Personen (z. B. durch die im TSG jahrelang geforderten Sterilisationen und Scheidungen, die erst durch das BVerfG gekippt worden sind, sowie ein fehlendes OP-Verbot an inter* Kindern bis 2021). Diese Entschädigungen sollten auf Basis von Selbstauskunft ohne Nachweispflicht erfolgen und rückwirkend garantiert werden.

Wir fordern daher, wie auch im Koalitionsvertrag und dem Eckpunktepapier zum SBGG genannt, die zeitnahe Einrichtung eines Entschädigungsfonds mit dem Ziel, inter* und trans* Menschen für an ihnen begangene Menschenrechtsverletzungen zu entschädigen.

Ausbau der Infrastruktur von Beratung

Sah das Eckpunktepapier zum SBGG noch vor, dass ein flächendeckender Ausbau der Beratungslandschaft für TIN* Menschen erfolgen soll, v. a. in den ländlichen Regionen, fehlt dieser Punkt im nun vorgelegten SBGG-E in Gänze. Menschen, die das SBGG nutzen wollen, sollen leichten Zugang zu freiwilliger Beratung mit TIN*-Expertise haben, auch Fortbildung für z. B. Standesbeamt*innen und Familiengerichte müssen sichergestellt werden. Der Ausbau der Beratungs- und Fortbildungsstrukturen sollte daher finanziell abgesichert sein bzw. weitere Mittel bereitgestellt werden.

Aktuelles Stellungnahmen

Demonstration gegen Angriffe von Rechts – die Schwulenberatung Berlin sagt danke!

Für den heutigen Samstag mobilisiert die „Junge Alternative (AfD)“ zu einer Demonstration gegen unsere geplante Kita im Lebensort Vielfalt am Südkreuz.

In der Ankündigung wird unser Projekt als „Pädo-Kita“ verunglimpft und mit den Vorwürfen einer „Normalisierung von Pädophilie“ und „Indoktrination in Schulen und Kitas“ in Verbindung gebracht. In sozialen Medien phantasiert die AfD eine „Frühsexualisierung“ herbei.

Die Veranstalter*innen und weitere rechtspopulistische Kreise nutzen unser geplantes Projekt um Stimmung gegen queere Emanzipation zu machen. Es handelt sich um einen denunziatorischen Angriff von ganz rechts gegen Freiheit und Menschenrechte, der jeder Grundlage entbehrt.

Wahr ist: Die Kita wird Kindern ein Umfeld bieten, in dem Respekt für alle Menschen vermittelt wird. Die Kinder sollen dort vielfältige Lebensweisen und -welten kennenlernen. Auch queere Menschen sollen als selbstverständlicher Teil der Kita und somit der Gesellschaft wahrgenommen werden.


Breites Bündnis gegen „queerfeindlichen Aufmarsch“

Ein breites Bündnis hat sehr schnell zu einer Gegendemonstration gegen den „queerfeindlichen Aufmarsch“ der AfD aufgerufen: https://www.facebook.com/events/1252304662218527

Wir sagen DANKE!

Wir freuen uns sehr über die schnelle und starke Unterstützung. Wir bedanken uns bei den Organisator*innen der Gegendemonstration sowie bei den Gewerkschaften, der Nachbarschaft, Organisationen, Parteien und vielen weiteren Menschen, die sich im Moment schützend vor uns und unsere pluralistische und demokratische Gesellschaft stellen.

Ihre Unterstützung zeigt, dass Vielfalt stärker ist als die AfD mit ihrer menschenfeindlichen Politik.

 

Vorstandstätigkeit von Rüdiger Lautmann

In den Angriffen auf die Schwulenberatung Berlin und ihr Kita-Projekt wird immer wieder Bezug genommen auf den Soziologen Rüdiger Lautmann. Dazu stellen wir fest: Rüdiger Lautmann ist am 6.10.2022 von seinem Posten als Vorstand im Trägerverein Psychosoziales Zentrum für Schwule e.V. zurückgetreten, um weiteren Schaden von der Schwulenberatung Berlin gGmbH und ihren Projekten abzuwenden. Seiner Funktion entsprechend, war er nie mit der inhaltlichen Arbeit der Schwulenberatung Berlin befasst. Mit dem geplanten Kita-Projekt hatte er nichts zu tun. Die Vorstände des Gesellschaftervereins werden zudem nicht von der Schwulenberatung Berlin gGmbH oder ihren Mitarbeiter*innen gewählt, sondern von den Mitgliedern des Vereins.

Wir befassen uns zurzeit trotzdem sorgfältig mit seiner Rolle diesbezüglich im Vorstand sowie auch unserem eigenen Anteil daran. Eine Bewertung werden wir erst nach sorgfältiger Analyse vornehmen.

Berlin, 29. Oktober 2022

 

Marcel de Groot
Geschäftsführer

 

 

Aktuelles Stellungnahmen

Rücktritt vom Vorstand

Berlin, 6.10.2022 Die Gründung unserer KITA im Lebensort Vielfalt am Südkreuz in Verbindung mit der teilweise sehr kontroversen Berichterstattung über Dr. Rüdiger Lautmann hat für große Aufregung gesorgt.

Um weiteren Schaden von der Schwulenberatung Berlin und die geplanten KITA abzuwenden, hat Dr. Rüdiger Lautmann auf der heutigen Vorstandssitzung erklärt, dass er mit sofortiger Wirkung seinen Vorstandsposten niederlegt.

 

Wir respektieren diesen Schritt und danken Dr. Rüdiger Lautmann für die langjährige gute Kooperation.

 

Vorstand und Geschäftsführung

Aktuelles Stellungnahmen

CSD 2022 – Rechtsextreme Symbole

Auch wir als Schwulenberatung Berlin sind entsetzt, dass wir, am 44. Berliner CSD mit einzelnen Securitymitarbeitern mit rechtsextremen Symbolen konfrontiert worden sind.
Wir feierten als Teil der LSBTI*-Community in ihrer ganzen Vielfalt und niemandem von uns und allen Gästen des CSD sind solche Symboliken und Haltungen zumutbar.

Wir haben umgehend reagiert, als bekannt wurde sind, dass ein Security Mitarbeiter ein Tattoo mit Nazisymbolik trägt. Die von uns beauftragte Sicherheitsfirma kennen wir als sehr zuverlässig und seriös. Für diesen Auftrag hat sie eine weitere Sicherheitsfirma als Drittfirma beauftragt. Deren Personal kannten sie nach eigener Aussage nicht.

Die von uns beauftragte Sicherheitsfirma wurde, als uns der Vorfall gemeldet wurde, umgehend informiert. Sie hat ihr Bedauern geäußert, sich entschuldigt und eine Ablöse geschickt. Als Sofortmaßnahme wurde die Abdeckung des Tattoos angeordnet, da er bis zum Eintreffen der Ablöse wegen der benötigten Mindestanzahl an Security nicht abgezogen werden durfte. Trotz dieser umgehend von uns eingeleiteten Schritte erreichte die Ablöse nicht mehr rechtzeitig den CSD, da es zu voll war.

Für die Zukunft werden wir entsprechende Maßnahmen ergreifen, um eine entsprechende erhebliche Störungen auszuschließen.

Rechtsextreme Symbolen und Haltungen haben nicht nur auf den CSD, sie haben auch bei uns als Schwulenberatung Berlin nichts zu suchen.

 

Nachtrag:
In der Zwischenzeit haben wir Strafanzeige gegen den Mitarbeiter gestellt.

Aktuelles Stellungnahmen

Kondome schützen nicht vor „Affenpocken“ – Impfungen schon!

Pressemitteilung | 16. Juni 2022

Kondome schützen nicht vor „Affenpocken“
MPX[1]: Hoher Beratungsbedarf und erste Fälle im Checkpoint BLN

Der Checkpoint BLN ist ein Ort der sexuellen Gesundheit für queere Berliner:innen. MPX ist berechtigterweise in den letzten Wochen in den Mittelpunkt der psychosozialen und medizinischen Beratungen gerückt. Die Ratsuchenden nehmen ihre Gesundheit und den MPX-Ausbruch in Berlin sehr ernst. Sie möchten informierte Entscheidungen für sich, ihr Umfeld und ihre Sexualpartner:innen treffen. Wir sehen es als unsere Aufgabe sie nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zu beraten.

Entsprechend der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO)[2], bereitet sich der Checkpoint BLN auf eine MPX-Impfkampagne für Schwule, Bisexuelle und andere Männer*, die Sex mit Männern* haben, vor.  Erste MPX-Fälle wurden bereits im Checkpoint BLN diagnostiziert. Mit den Betroffenen sind wir im engen Kontakt um sie medizinisch zu beraten und sie zu befähigen gut für sich zu sorgen und weitere Infektionen zu verhindern.

Wir kritisieren die Äußerungen von Herr Dr. Nicolai Savaskan scharf.

Eine adäquate Antwort auf den MPX-Ausbrauch in Berlin setzt eine evidenz-basierte Informationspolitik aller Gesundheitsversorger:inner im Bereich der sexuellen Gesundheit voraus. Die kürzlich auf rbb 24 veröffentlichten fachlich falschen Aussagen von Savaskan[3], Leiter des Neuköllner Gesundheitsamts, entsprechen leider nicht diesem Anspruch. Im Gegenteil: Sie konterkarieren die individuellen Schutzstrategien und Eindämmungsmöglichkeiten gegen die weitere Verbreitung von MPX.

Savaskans Vorschlag Impfungen nicht präventiv einzusetzen um zu verhindern, dass sich Geimpfte „in falscher Sicherheit wiegen und Safer-Sex-Regeln vernachlässigen würden“ widerspricht eindeutig der STIKO-Empfehlung und finden wir fachlich falsch. Wir weisen darauf hin, dass „Safer Sex“, u.a. die Nutzung von Kondomen, ausschließlich Methoden zum Schutz vor HIV umfasst. Der Begriff wird von Savaskan missverständlich verwendet und suggeriert Kondome würden vor MPX schützen. Das ist falsch. MPX wird u.a. über intensiven Körperkontakt, z.B. beim Sex, übertragen. Kondome sind deswegen weder ein effektiver noch ein ausreichender Schutz vor MPX.

Wir bitten den rbb die irreführenden und in Teilen falsche Informationen zu MPX und dessen Übertragung richtigzustellen.

Wir fordern den Berliner Senat auf jetzt zu handeln und Impfstoff schnellstmöglich vom Bund zu ordern und die STIKO-Impfempfehlung umzusetzen.

 

Kontakt

Wir stehen Ihnen für Interviews und weitere Stellungnahmen zur Verfügung.

Christoph Weber
FA Innere Medizin, Infektiologe, MCTM
Med. Leitung des Checkpoint BLN
c.weber@checkpoint-bln.de
0178-4479595

Jacques Kohl
Psychologe & Syst. Therapeut
Psychosoziale Leitung des Checkpoint BLN
j.kohl@checkpoint-bln.de
0157 596 09 596

Pressemitteilung downloaden!

[1] Der Begriff „Affenpocken“ kann zu Projektionen führen (z.B. Triebhaftigkeit und tierartige Lebensstile) und ist zudem irreführend, da eigentlich Nagetiere die Wirte sind. Wir bevorzugen den weniger stigmatisierenden Namen MPX (auch wenn er ebenfalls von engl. monkey pox abgeleitet ist) bzw. MPXV, sofern vom Erreger (monkey pox virus) die Rede ist.

[2] https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/PM_2022-06-09.html

[3] Zitat aus einem am 15. Juni auf rbb 24 veröffentlichten Artikel: https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2022/06/affenpocken-berlin-impfstoff-steigende-fallzahl.html

Aktuelles Stellungnahmen

Schwulenberatung Berlin fordert sichere Unterbringung von LSBTI* aus der Ukraine unabhängig von der Staatsangehörigkeit – jetzt!

Stellungnahme und Pressemitteilung

 

Schwulenberatung Berlin fordert sichere Unterbringung von LSBTI*
aus der Ukraine unabhängig von der Staatsangehörigkeit – jetzt!

 

Mittwoch, den 09.03.2022

Das Land Berlin hat 2016 LSBTI* Geflüchtete als vulnerable Gruppe analog der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33 vollumfänglich anerkannt.

Die notwendigen Maßnahmen zur Identifizierung, Unterbringung und gesundheitlichen Versorgung von LSBTI* Geflüchteten wurden in dem vom 11.12.2018 des vorherigen rot-rot-grünen  Senats beschlossenen Gesamtkonzept Integration und Partizipation beschrieben. Konkretisiert wurde dies mit der vom Abgeordnetenhaus am 15.11.2018 verabschiedeten „Initiative geschlechtliche und sexuelle Vielfalt (IGSV)“, aus der nach einem breiten Beteiligungsprozess am 23.07.2019  ein Maßnahmeplan des Senats verabschiedet wurde. Dieser beschreibt mit dem eigenen Handlungsfeld „LSBTI* Geflüchtete schützen“ mehrere konkrete Maßnahmen zum Schutz von LSBTI* Geflüchteten.

 

Die Schwulenberatung Berlin hat im Auftrag des Landes Berlins – und gefördert von verschiedenen Senatsverwaltungen – mehrere dieser Maßnahmen als Projekte aufgebaut:

Seit sechs Jahren betreibt sie die queere Erstaufnahmeeinrichtung und Gemeinschaftsunterkunft für LSBTI* Geflüchtete im Auftrag des Landesamts für Flüchtlinge (LAF). Seit der Eröffnung im Februar 2016 haben über 450 LSBTI Geflüchtete dort gewohnt.  Seit 2016 ist sie ebenfalls Fach- und Anlaufstelle für LSBTI* Geflüchtete. Über 2.000 verschiedenen LSBTI* Geflüchtete wurden hier beraten. Hinzu kommen eine spezifische Asyl- und Migrationsrechtsberatung sowie ein psychosoziales Versorgungszentrum, in dem psychologische/psychotherapeutische Beratung/Therapie für LSBT* Geflüchtete angeboten werden, vor allem auch dank eigener LSBTI* – sensibler Sprach- und Kulturmittlung. im Auftrag des LAF werden Behördenmitarbeitende, Sprachmittlende, Unterkunftsbetreibende und – mitarbeitende in Bezug auf LSBTI* Geflüchtete sensibilisiert.

 

Im Umsetzungsbericht 2021 zur IGSV, der am 20.07.2021 dem Senat vorgelegt wurde, steht zur bedarfsgerechten Unterbringung von LSBTI*: „Das LAF berücksichtigt ferner im Rahmen der laufenden Kapazitätsplanung, dass die Anzahl für LSBTI-Geflüchtete vorgehaltenen Plätze in Gemeinschaftsunterkünfte erweitert wird und LSBTI-Geflüchtete auch außerhalb der queeren Unterkunft bedarfsgerecht untergebracht werden beispielsweise durch eine Unterbringung in separaten Wohneinheiten einschließlich Sanitärbereich und Kochgelegenheiten.

 

Wir fordern das LAF und das Berlin daher auf, umgehend das Gesamtkonzept Integration und Partizipation Geflüchteter sowie die IGSV umzusetzen. Marcel de Groot, Geschäftsführer Schwulenberatung Berlin: Wir benötigen jetzt und unmittelbar geeignete Unterbringungsmöglichkeiten für LSBTI*, die aus der Ukraine geflüchtet sind. Bezirke und Land müssen sich unbürokratisch und unverzüglich im Rahmen von Amtshilfe unterstützen, damit LSBTI* sicher und adäquat untergebracht werden und nicht zwischen Zuständigkeitsfragen verlorengehen.“  Das LAF leistet schon jetzt Amtshilfe für die Bezirke, die für die Unterbringung von Personen nach §24 AufenthG zuständig sind. Daher muss es dieser Verantwortung auch für LSBTI* gerecht werden – jetzt!

 

Die Schwulenberatung Berlin ist mit vielen anderen lokalen, regionalen und bundesweiten LSBTI* und HIV- Organisationen Teil des „Bündnis queere Nothilfe Ukraine“.  In diesem Netzwerk haben queere Personen, Initiativen und Organisationen sehr schnell und unbürokratisch erste Unterstützung für flüchtende und geflüchtete queere Menschen aus der Ukraine organisieren können.  Stephan Jäkel, Abteilungsleitung Flucht in der Schwulenberatung Berlin: „Es ist berührend und ermutigend, welche Arbeit in der Community gerade in Solidarität mit den Menschen aus der Ukraine – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit –  gestemmt wird. Aber die Versorgung hier in Berlin und Deutschland muss durch reguläre Strukturen und Finanzierung abgesichert werden und darf nicht abhängig von Spendenaufkommen und ehrenamtlicher Unterbringung sein.“

Gesamte Mitteilung zum Download hier!

Aktuelles Stellungnahmen

Pressemittelung: Dringende Unterstützung für akut gefährdete Menschen sexueller und geschlechtlicher Minderheiten in Afghanistan

Seit der Machtübernahme der Taliban erreichen uns grausame Bilder und Nachrichten von Menschen, die in Afghanistan mit massiver Gewalt, Folter und Tod rechnen müssen. Insbesondere Angehörige sexueller und geschlechtlicher Minderheiten sind durch die radikalen politischen Kräfte, die nun die Macht im Land übernommen haben, gefährdet. Diese akute Bedrohung betrifft insbesondere Frauen und Mädchen, aber auch alle Menschen, deren geschlechtliche und sexuelle Identität von der vermeintlichen gesellschaftlichen Norm abweicht und damit (ungewollt) gelebten Widerstand gegen die islamistische Herrschaft bedeutet.

Die gesamte Pressemitteilung zum download!

Aktuelles Stellungnahmen

Kurzfristige Hilfe in der Pandemie: LAF bringt prekär lebende trans* Sexarbeiter*innen unter

Gemeinsame Pressemitteilung vom Landesamt für Flüchtlinge und Schwulenberatung Berlin

Mit dem erneuten Lockdown wurde auch die Sexarbeit wieder verboten. Dies trifft trans* Sexarbeiter*innen, die aus dem Ausland nach Berlin gekommen sind, besonders hart. Für diese Gruppe stellt das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) nun kurzfristig 20 Wohnplätze in einer queeren Unterkunft für Geflüchtete zur Verfügung. Betreiber ist die Schwulenberatung Berlin.

LAF-Präsident Alexander Straßmeir: „Trans* Personen, die prekär leben, sind nicht nur durch die Obdachlosigkeit selbst, sondern auch aufgrund ihrer Identität verschiedensten Diskriminierungen und auch physischen Gefährdungen ausgesetzt. Mit unserer Unterkunft für queere Geflüchtete bieten wir eine offene und sensible Begleitung auch für trans* Personen an. Auf dem Wege der Amtshilfe stellen wir den sozialen Wohnhilfen nun 20 Plätze für trans* Sexarbeiter*innen mit Migrationshintergrund zur Verfügung.“

Marcel de Groot, Geschäftsführer der Schwulenberatung Berlin: „Unsere Beobachtung ist, dass trans* Personen die Wohnungslosenunterkünfte der Bezirke meiden, weil ihnen dort die besondere Betreuung fehlt, wie wir sie in unserer Unterkunft anbieten. Wir haben das LAF deshalb um Unterstützung gebeten, mit einer Ausnahmeregelung auch trans* Sexarbeiter*innen mit Migrationserfahrung, die aufgrund der Pandemie von Obdachlosigkeit bedroht sind, einen Wohnplatz in unserer Unterkunft anbieten zu dürfen. Wir bedanken uns für die zeitnahe Zustimmung.“

Die komplette Pressemitteilung hier zum download!