Aktuelles Stellungnahmen

Kurzfristige Hilfe in der Pandemie: LAF bringt prekär lebende trans* Sexarbeiter*innen unter

Gemeinsame Pressemitteilung vom Landesamt für Flüchtlinge und Schwulenberatung Berlin

Mit dem erneuten Lockdown wurde auch die Sexarbeit wieder verboten. Dies trifft trans* Sexarbeiter*innen, die aus dem Ausland nach Berlin gekommen sind, besonders hart. Für diese Gruppe stellt das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) nun kurzfristig 20 Wohnplätze in einer queeren Unterkunft für Geflüchtete zur Verfügung. Betreiber ist die Schwulenberatung Berlin.

LAF-Präsident Alexander Straßmeir: „Trans* Personen, die prekär leben, sind nicht nur durch die Obdachlosigkeit selbst, sondern auch aufgrund ihrer Identität verschiedensten Diskriminierungen und auch physischen Gefährdungen ausgesetzt. Mit unserer Unterkunft für queere Geflüchtete bieten wir eine offene und sensible Begleitung auch für trans* Personen an. Auf dem Wege der Amtshilfe stellen wir den sozialen Wohnhilfen nun 20 Plätze für trans* Sexarbeiter*innen mit Migrationshintergrund zur Verfügung.“

Marcel de Groot, Geschäftsführer der Schwulenberatung Berlin: „Unsere Beobachtung ist, dass trans* Personen die Wohnungslosenunterkünfte der Bezirke meiden, weil ihnen dort die besondere Betreuung fehlt, wie wir sie in unserer Unterkunft anbieten. Wir haben das LAF deshalb um Unterstützung gebeten, mit einer Ausnahmeregelung auch trans* Sexarbeiter*innen mit Migrationserfahrung, die aufgrund der Pandemie von Obdachlosigkeit bedroht sind, einen Wohnplatz in unserer Unterkunft anbieten zu dürfen. Wir bedanken uns für die zeitnahe Zustimmung.“

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Stellungnahme zur rechtswidrigen Entscheidungspraxis des BAMF bei mangelnden Herkunftslandinformationen

Die Schwulenberatung begleitet seit 2016 geflüchtete LSBTI* während des Asylverfahrens. Bei einer bestimmten Anzahl von Fällen sind hier gravierende Mängel seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)aufgefallen. Diese Erfahrungen haben die Schwulenberatung Berlin als Fachstelle für LSBTI*-Geflüchtete zu der vorliegenden Stellungnahme verleitet.

In den benannten Fällen hat das BAMF Asylanträge von LSBTI*-Geflüchteten beschieden, ohne sich ausreichend mit den entsprechenden Herkunftslandinformationen auseinanderzusetzen. Lagen keine oder nur wenig Informationen zur Situation von LSBTI* im Herkunftsland vor, wurden Asylanträge abgelehnt, ohne dass die notwendigen Informationen vorher eingeholt wurden. Asylanträge wurden dann negativ beschieden, obwohl Antragsteller*innen eine Verfolgung glaubhaft vorgetragen haben. Die Begründung des BAMF: es gäbe keine oder nicht genügend offizielle Informationen, die die vorgetragene Verfolgung stützen.

Im Einzelnen handelt es sich um Klient*innen aus Georgien (7), Iran (9),Kamerun (3), Libanon (4), Jordanien (1) sowie Syrien. Syrischen Klient*innen wird seit der zweiten Jahreshälfte 2016 subsidiärer Schutz erteilt, ohne dass sich mit der Lage von LSBTI* in Syrien auseinandergesetzt wird.

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Stellungnahme zur Trennung von unverheirateten LSBTI*- Partner_innen im Rahmen der Erstverteilung im Asylverfahren

Berlin, 2. Dezember 2020 Der Senat von Berlin hat im Juli 2019 die Initiative „Berlin tritt ein für Selbstbestimmung und Akzeptanzgeschlechtlicher und sexueller Vielfalt“ (IGSV) erlassen. Der ressortübergreifende Maßnahmenplan soll die politische Klammer für die gesamte Arbeit des Senats zu LSBTI* (lesbisch, schwul, bisexuell, trans*, inter*)Themen bilden. Im Rahmen dieses Maßnahmenplans wird den Berliner Migrationsbehörden aufgegeben,

„gleichgeschlechtliche Partnerschaften von Geflüchteten, die in einer dauerhaften, stabilen Beziehung stehen und die in ihrem Herkunftsland oder in dem Land ihres letzten dauerhaften Aufenthaltskeine Möglichkeit hatten, ihre Beziehung zu formalisieren, […] als „Ehegatten“im Sinne des § 26 Abs. 1 AsylG anzusehen und in allen Verfahrensstufen des Asylverfahrens als solche […] zu betrachten.“ (IGSV, Maßnahme 39)

Damit hat der Berliner Senat ausdrücklich anerkannt, dass gleichgeschlechtliche Partner*innen, denen eine Formalisierung ihrer Beziehung bisher unmöglich war, füreinander Familienangehörige dar stellen. Ihre Familieneinheit ist zu wahren.

Trotz dieser expliziten Klarstellung sind unverheiratete Partner*innen, die nacheinander einen Asylantrag stellen oder von denen sich bereits eine*r rechtmäßig im Land Berlin aufhält, im Rahmen der Erstverteilung von Asylantragstellenden von Familientrennungen bedroht. Die Fachstelle für LSBTI* Geflüchtete fordert, diese Praxis zu beenden und den Schutz des Familienlebens der betroffenen Partner*innen vollumfänglich sicherzustellen.

Hintergrund der Problematik ist das in § 46AsylG geregelte automatisierte EASY-(Erstverteilung von Asylbegehrenden)-Verteilverfahren. Dieses bestimmt innerhalb und zwischen den Bundesländern, welche Erstaufnahmeeinrichtung für Asylantragstellende zuständig ist. Familiäre Bindungen werden während des Verteilverfahrens nur insoweit beachtet, als dass sich gleichzeitig meldende Familienangehörige bei der zentralen Verteilstelle als Gruppe anzumelden sind, §  46  Abs. 3  S.  2  AsylG. Diese Familienangehörigen werden dann derselben Aufnahmeeinrichtung zugewiesen. Es entspricht den Erfahrungen der Fachstelle für LSBTI* Geflüchtete, dass das für die Erstverteilung zuständige Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) gleichgeschlechtliche Partner*innen, die gemeinsam Asyl beantragen, gemäß den Vorgaben des §  46  Abs. 3  AsylG in Verbindung mit der Maßnahme 39 der IGSV nicht trennt.

Zu Unsicherheiten kommt es erst dann, wenn Partner*innen sich nicht gemeinsam melden. In diesem gesetzlich nicht geregelten Fall droht immer wieder die Trennung der Partner*innen.

Inwiefern die Familieneinheit in diesen Fällen zu berücksichtigen ist, ist umstritten.

Teilweise wird vertreten, dass in dem Fall der zeitlich versetzten Meldung das familiäre Band der Asylantragstellenden nicht zu berücksichtigen sei. Eine Familienzusammenführung könne grundsätzlich erst im Rahmen der nachgelagerten landesinternen bzw. länderübergreifenden Verteilung realisiert werden (s. BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 27.Edition §  46  AsylG, Rn.  9). Begründet wird diese Position unter anderem damit, dass das Verteilverfahren vorrangig öffentlichen Zwecken, namentlich einer kostengerechten Verteilung der Antragstellenden zwischen den Bundesländern und einer Beschleunigung des Asylverfahrens, zu dienen bestimmt sei.

Diese Position wird jedoch dem in Art.  6 Abs.  1 Grundgesetz und Art.  8  Abs.  1 Europäische Menschenrechtskonvention festgeschriebenen Schutz des Familienlebens nicht gerecht. Aus §  46  Abs.  3  S.  2  AsylG ergibt sich, dass im Rahmen der Erstverteilung sehr wohl auf familiäre Zusammenhänge Rücksicht zu nehmen ist. Es erschließt sich nicht, warum dieser Schutz des Familienlebens lediglich aufgrund der zeitlich versetzten Meldung geringer ausfallen soll. Soweit vorgetragen wird, dass die Gefahr der Trennung von nahen Familienangehörigen im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Dauer des Aufenthalts in der Aufnahmeeinrichtung hingenommen werden könne (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13.  Auflage2020, §  46  Rn.  6), so ist diese Position als veraltet anzusehen. Denn mit Gesetz vom 15.  August  2019 ist die Verpflichtung, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, in zeitlicher Hinsicht verschärft worden. Betrug die Wohnpflicht vorher längstens bis zu sechs Monate, so gilt nunmehr eine generelle Höchstdauer von 18 Monaten. Ein Verweis auf die erst nach Beendigung der Wohnpflicht mögliche landesinterne bzw. länderübergreifende Umverteilung ist damit nicht mehr verhältnismäßig.

Auch aus Art.  12 der Richtlinie2013/33/EU (Aufnahme-Richtlinie) folgt die Pflicht, die Familieneinheit von sich nicht zeitgleich meldenden Partner*innen zu wahren. So schreibt dieser vor, dass die Familieneinheit im gesamten Asylverfahren „so weit wie möglich“ zu schützen ist. Daraus folgt, dass von dem Grundsatz der Familieneinheit nur in engen Grenzen Ausnahmen zulässig sind. Das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung der öffentlichen Ausgaben ist dabei nicht geeignet, eine Ausnahme von der Regel der Familieneinheit darzustellen. Familiäre Bindungen müssen daher bereits zu Beginn des Asylverfahrens wesentliches Entscheidungskriterium der Verteil-Behörde sein. Soweit das rein computergesteuerte EASY-Verfahren durch die Nichtberücksichtigung von familiären Bindungen der Trennung von Familien Vorschub leistet, steht es im Widerspruch zu Art. 12 Aufnahme-RL. Diese ist insoweit noch nicht innerstaatlich umgesetzt. Wegen der fehlenden Umsetzung trotz Ablauf der Umsetzungsfrist zum 20. 07.  2015 können sich die betroffenen Personen unmittelbar auf Art. 12 Aufnahme-RL berufen. Die Vorschrift ist hinreichend konkret und bedingungsunabhängig (s. Linke/ Wessel; Expertise zur Situation unverheirateter gleichgeschlechtlicher Partner*innen im Asylverfahren, 2017).

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Familien auch in den Fällen zeitlich versetzter Meldung nicht getrennt werden dürfen. Personen, deren Partner*in sich bereits rechtmäßig in Berlin aufhält, müssen daher ebenfalls dem Land Berlin zugeteilt werden.

Das LAF teilt diese Ansicht nicht. Es erteilte im Rahmen eines von der Fachstelle für LSBTI* Geflüchtete betreuten Falles, die Auskunft, dass „eine Lebenspartnerschaft […] keine Grundlage für einen Berlin Verbleib [sei].“ Es bemängelte sodann, dass weder Nachweise zur Verlobung noch über einen Termin zur Eheschließung vorgelegt worden seien. Die Mitteilung über einen in Berlin lebenden Partner genüge nicht. Die daraufhin von der Fachstelle für LSBTI* Geflüchtete angestrebte Klärung, ob das LAF der Auffassung sei, dass Lebenspartnerschaften grundsätzlich nicht berücksichtigt werden oder sie doch unter bestimmten Kriterien zu einer Verteilung nach Berlinführen können, blieb bisher unbeantwortet.

Die Position des LAF ist vor dem Hintergrund der oben dargestellten grund- und europarechtlichen Vorgaben in Verbindung mit der klaren Formulierung in der IGSV nicht haltbar. Im Maßnahmenplan ist ausdrücklich klargestellt, dass„gleichgeschlechtliche Partnerschaften von Geflüchteten, die in einer dauerhaften, stabilen Beziehung stehen und die in ihrem Herkunftsland oder in dem Land ihres letzten dauerhaften Aufenthalts keine Möglichkeit hatten, ihre Beziehung zu formalisieren, […] als „Ehegatten“ im Sinne des § 26 Abs. 1 AsylG anzusehen[sind] “ (IGSV, Maßnahme 39). Für das EASY-Verfahren gilt insofern keine Ausnahme. Wird dargelegt, dass eine Partnerschaft, die die genannten Kriterien erfüllt, besteht, so muss das für eine Zuweisung an das Land Berlin genügen. Weder kann der Nachweis einer Verlobung noch eines Termins zur Eheschließung gefordert werden.

Nach Ansicht der Fachstelle für LSBTI*Geflüchtete sollte der bereits in der IGSV verfolgte Ansatz, familiäre Beziehungen nicht mehr anhand eines rein formalen Verwandtschaftsgrades, sondern anhand der faktisch gelebten, auf Dauer angelegten Beziehung zu bestimmen, noch ausgebaut werden. Im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR sollten zu berücksichtigende, familiäre Bande auch dort angenommenen werden, wo zwischen Personen ein tatsächliches Verhältnis von Nähe und ein effektives Zusammenleben besteht (siehe zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR: UNHCR Deutschland, „Wer gehört zur Familie?“, Asylmagazin 4/2017, S. 141). Im Rahmen eines solchen, flexibleren Familienbegriffes käme es auf die Frage, inwiefern für gleichgeschlechtliche Partner*innen bisher die Möglichkeit einer Formalisierung ihrer Beziehung bestand, nicht mehr an.

Für einen solchen, weit verstandenen Familienbegriff spricht insbesondere, dass den besonders schutzbedürftigen Partner*innen damit ermöglicht wird, in ihrem Alltag weiterhin füreinander Verantwortung zu übernehmen. Dieser familiäre Rückhalt erleichtert es den Betroffenenmaßgeblich, sich in ihren neuen Lebensumständen zu orientieren und einzufinden. Eine Trennung der de-facto-Familien hingegen birgt die Gefahr, bereits bestehende psychische Belastungen und Isolationsgefühle zu verstärken. Der daraus erwachsende erhöhte Bedarf an psychotherapeutischer Unterstützung kann letztlich nicht im öffentlichen Interesse sein.

Die Fachstelle für LSBTI* Geflüchtete fordert daher:

  1. Es ist sicherzustellen, dass gleichgeschlechtliche Partner*innen, die in einer dauerhaften, stabilen Beziehung stehen und die in ihrem  Herkunftsland oder in dem Land ihres letzten dauerhaften Aufenthalts keine Möglichkeit hatten, ihre Beziehung zu formalisieren, im Rahmen des  EASY-Verfahrens nicht getrennt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die  Betroffenen nicht zeitgleich zur Asylantragstellung melden oder eine*r der Partner*innen bereits rechtmäßig in Berlin lebt. Die Betroffenen sind dem  Land Berlin zuzuteilen.
  2. Zum Nachweis der dauerhaften und stabilen Beziehung darf entsprechend  er Maßnahme 39 der IGSV weder eine Verlobung noch ein Termin zur Eheschließung verlangt werden. Insbesondere letzteres wird den für LSBTI* Geflüchtete üblicherweise bestehenden Schwierigkeiten, während des Asylverfahrens originale Personenstandsdokumente beizubringen, nicht gerecht.
  3. Von den Partner*innen darf nicht der Nachweis einer gemeinsamen Wohnung in ihrem Herkunftsland verlangt werden. Dies gilt insbesondere für Länder, in denen gleichgeschlechtliche Beziehungen unter Strafe stehen oder gesellschaftlich tabuisiert sind.
  4. Eine Mindestdauer der Partnerschaft sollte nicht verlangt werden. Entscheidend ist viel mehr, dass die Partnerschaft auf Dauer angelegt ist.
  5. Da Trennungen typischer Bestandteil einer Flucht sind, ist es unerheblich, wenn sich die Partner*innen vor ihrer Einreise nicht durchgehend am selben Ort aufgehalten haben. Ausschlaggebend ist ausschließlich die fehlende Möglichkeit der Eheschließung an den jeweiligen Aufenthaltsorten der Partner*innen.
  6. Den Betroffenen ist im Rahmen des Verteilverfahrens ausreichend  Möglichkeit zu geben, bestehende familiäre Bindungen darzulegen. Nur so  kann sichergestellt werden, dass das LAF das zu schützende familiäre Band  erkennen und berücksichtigen kann.
  7. Die Intim- und Privatsphäre der Betroffenen ist während des  Verteilverfahrens zu achten und zu respektieren. Fragen, die die Intimsphäre der Betroffenen berühren, sind zu unterlassen.
  8. Eine Verteilentscheidung, die die genannten familiären Bande der Antragstellenden nicht berücksichtigt, ist unverzüglich zurückzunehmen und die Zuteilung an das Land Berlin sicherzustellen.
  9. Perspektivisch sollte auf das Kriterium der bisher nicht möglichen  Formalisierung der Beziehung der Partner*innen verzichtet werden. Alle Partner*innen, zwischen denen ein tatsächliches Verhältnis von Nähe und  ein effektives Zusammenleben besteht sollten als Familienangehörige füreinander angesehen werden.

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PRESSEMITTEILUNG: Flüchtlingsanerkennungen für georgische LSBTI*

BERLIN, 28. Oktober 2020

Das Verwaltungsgericht Berlin stellt Gruppenverfolgung von LSBTI* in Georgien aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bzw. geschlechtlichen Identität fest.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat mit einer Grundsatzentscheidung vom August 2020 die zuvor vom VG Berlin zuerkannten Flüchtlingseigenschaften bzw. ein Abschiebungsverbot für fünf georgische LSBTI*-Geflüchtete (Lesben, Schwule, Bisexuelle, Trans*, Inter*) bestätigt (vgl. OVG 12 N 8/20, OVG 12 N 110/20, OVG 12 N 118/20, OVG 12 N 155/20). Die Entscheidungen sind damit rechtskräftig.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beschied die Asylanträge der georgischen Antrag-stellenden zunächst negativ. Dagegen erhoben die Betroffenen mit Hilfe ihrer Anwält*innen Dirk Siegfried und Inken Stern Klage vor dem VG Berlin. Mit Erfolg: ihnen wurde teilweise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Das BAMF akzeptierte diese Entscheidungen nicht und stellte in allen Verfahren einen Antrag auf Zulassung der Berufung.

Das OVG bestätigte nicht nur die Entscheidungen des VG, in denen jeweils eine Gruppenverfolgung von LSBTI* aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bzw. geschlechtlichen Identität angenommen und die mangelnde Schutzbereitschaft des georgischen Staates festgestellt wurde. Das OVG stützt sich zudem auf eigene Erkenntnismittel. So stellt das Gericht unter anderem fest, dass der Einfluss von Antigender-Gruppen und Homophobie in der georgischen Gesellschaft nach wie vor stark ist. Die Unterdrückung und Diskriminierung von sexuellen Minderheiten ist allgegenwärtig. LSBTI* sind mit außergewöhnlicher Aggression und Diskriminierung konfrontiert. Der georgische Staat reagiert hierauf meistens weder aktiv noch wirksam. Der vor Jahren angestoßene Transformationsprozess zur Wahrung der Rechte sexueller Minderheiten entbehrt aktuell weiterhin ausreichender Effektivität.

Verfolgungshandlungen erfolgen ebenfalls von Seiten der georgisch-orthodoxen Kirche. Die in der Gesellschaft tief verankerte orthodoxe Kirche ist ein treibender Akteur von Diskriminierungen und Bedrohungen gegenüber sexuellen Minderheiten.

Inken Stern kommentierte die Entscheidungen wie folgt: „Es ist inhaltlich stimmig, wie das OVG den Zulassungsantrag abgelehnt hat. Das BAMF hätte die Erkenntnismittel, die den Entscheidungen entgegenstehen sollen, darstellen und sich mit diesen auseinandersetzen müssen. In Georgien besteht eine öffentlich gelebte Feindlichkeit gegenüber LSBTI*. Der notwendige staatliche Schutz fehlt. Dies hat das VG zu Recht erkannt und ich bin sehr froh, dass es diese Grundsatzentscheidungen gab.“

Abzuwarten bleibt, ob das BAMF seine Entscheidungspraxis angesichts dieser Entscheidungen abändern wird. Bis dato zeigt es sich unbeeindruckt. Georgien gilt als eines der Länder, in denen die Anerkennungsquote als gering erachtet wird. In Berlin werden Geflüchtete aus Georgien innerhalb von wenigen Tagen zur Anhörung geladen und negativ beschieden. Das BAMF stützt diese Entscheidungen nach wie vor auf eine angeblich nicht bestehende Verfolgungsgefahr.

Marcel de Groot, Geschäftsführer der Schwulenberatung Berlin fordert daher: „Diese Vorgehensweise für   LSBTI*- Geflüchtete verbietet sich wie bei anderen vulnerablen Gruppen aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit. Die Betroffenen benötigen Zeit zur Anhörungsvorbereitung sowie eine Anbindung an psychosoziale Beratung. Darüber hinaus bedarf es einer ernsthaften Auseinandersetzung des BAMF mit den bisher gefällten Entscheidungen.“

Die Entscheidungen des OVG zeigen zudem erneut, dass die geplante Einstufung Georgiens als sicheres Herkunftsland untragbar ist. Diese verstößt gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 14. Mai 1996 (2 BvR 1507/93) festgestellt, dass Staaten, in denen eine Gruppenverfolgung angenommen wird, nicht als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden dürfen.

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Stellungnahme: Änderung der Aufenthaltstitel und Passersatzpapiere nach einer Vornamens- und Personenstandsänderung für trans* Geflüchtete derzeit erschwert

Berlin, September 2020
Trans* Geflüchtete, die nach einem erfolgreichen Antrag auf Änderung des Vornamens und Personenstands ihre Aufenthaltstitel und/oder Passersatzpapiere ändern wollen, sehen sich derzeit vor erhebliche Schwierigkeiten durch das Landesamt für Einwanderung Berlin (LEA) gestellt. Den Betroffenen wird trotz Vorlage des Gerichtsbeschlusses, der eine Änderung ihres Personenstandes und Vornamens feststellt, ein Termin zur Ausstellung von auf ihren richtigen Namen und Personenstand lautenden Aufenthaltsdokumenten zunächst verweigert. Begründet wird dies mit der pandemie bedingten Einschränkung des Arbeitsbetriebes des LEA. Den betroffenen trans* Geflüchteten soll es nach Einschätzung des LEA zumutbar sein, den Ablauf des Gültigkeitszeitraums ihrer aktuellen Papiere abzuwarten. Erst auf (teil-weise mehrmalige) Nachfrage der Fachstelle für LSBTI*-Geflüchtete hin, erhielten die Betroffenen einen Termin zur Änderung ihrer Dokumente. Die zunächst erfolgende Weigerung, Termine zur Änderung der Dokumente zu vergeben, stellt dabei sowohl eine Verletzung der spezifischen Vorschriften des Transsexuellengesetzes (TSG) als auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der betroffenen trans* Geflüchteten dar.

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Stellungnahme zur Wohnpflicht in Erstaufnahmeeinrichtungen für LSBTI*-Geflüchtete

Die Pflicht von Asylsuchenden, in der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, wurde mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (sogenanntes Geordnete-Rückkehr-Gesetz, in Kraft getreten am 21.08.2019) massiv ausgeweitet.Gemäß §47 Abs.1 AsylG müssen Asylsuchende nunmehr bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag, im Falle einer Ablehnung bis zur Ausreise oder Abschiebung in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnen. Die Wohnpflicht besteht längstens für 18 Monate. In bestimmten Fällen kann sie jedoch auch darüber hinaus unbefristet verlängert werden. Ausnahmen sieht das Gesetz bisher lediglich für Familien mit minderjährigen, ledigen Kindern vor. Bei diesen entfällt die Wohnpflicht nach 6 Monaten.

Die restriktive Vorschrift wurde auf Betreiben des Bundesrates in den Gesetzesentwurf aufgenommen (BR-Drucksache, 179/1/19, S.38 ff.). Die zuständigen Ausschüsse betonen, dass die Verlängerung der Wohnpflicht unter anderem wichtig sei, um „die mit der Verteilung auf die Kommunen faktischverbundene Aufenthaltsverfestigung (vor allem mehr Kontakt mit den Einheimischen, kleinere Unterkünfte) zu verhindern“ (ebenda).
Eindeutig formuliertes Ziel der Gesetzesänderung ist somit die soziale Exklusion der Betroffenen.

Mit der Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung sind starke Einschränkungen verbunden. So unterliegen die Betroffenen während dieser Zeit nach §56 Abs.1AsylG der Residenzpflicht. Nach §61 Abs.1 AsylG gilt für die ersten 9 Monate der Wohnpflicht ein absolutes Arbeitsverbot. Darüber hinaus findet nach §3Abs.2 AsylbLG während der Wohnpflicht das Sachleistungsprinzip mit Vollverpflegung, Kleidungsgutscheinen und Taschengeld Anwendung.
Die Fachstelle für LSBTI*-Geflüchtete fordert den Berliner Senat auf, eine frühzeitige Zuweisung von LSBTI*-Geflüchteten in die Gemeinschaftsunterkunft sicherzustellen. Nur so kann dem besonderen Schutzbedarf im Sinne des Art. 21 der EU-Aufnahme-RL (RL 2013/33/EU) von LSBTI*- Geflüchteten angemessen entsprochen werden.

1. Die Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung steht einer frühzeitigen gesellschaftlichen Integration der Betroffenen entgegen.

Durch die Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung soll die soziale Integration der Betroffenen verhindert werden. Für die betroffenen LSBTI*-Geflüchteten wiederholt sich damit die Erfahrung der gesellschaftlichen Isolation und sozialen Ausgrenzung. Dies birgt die Gefahr von(Re-)Traumatisierungen und der Verstärkung bzw. Chronifizierung bereits vorhandener psychischer Erkrankungen.

2.Die verlängerte Wohnpflicht widerspricht dem vom Berliner Senat im Rahmen des Gesamtkonzepts Integration und Partizipation Geflüchteter von Dezember 2018 betonten besonderen Schutzbedarf LSBTI*-Geflüchteter.Der Berliner Senat spricht sich in seinem – im Rahmen des Berliner Modells für die Unterstützung von LSBTI*-Geflüchteten – entwickelten 7-Punkte-Plan für eine schnelle Vermittlung der Betroffenen aus. Er betont, die Handlungskompetenzen der Betroffenen stärken zu wollen. Diese Ziele werden durch die Gesetzesänderung und die veränderte Verwaltungspraxis konterkariert.Während der Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung ist das Führen eines selbstbestimmten Lebens aufgrund der oben beschriebenen Restriktionen geradenicht möglich. Die betroffenen LSBTI*-Geflüchteten werden in ihrer Handlungskompetenz eingeschränkt, nicht bestärkt.

3.Die Unterbringung neu ankommender LSBTI*-Geflüchteter in der queeren Unter-kunft Berlin ist nicht mehr möglich.
Angesichts des beschränkten Platzkontingents in der Erstaufnahmeeinrichtung der queeren Unterkunft führt die Wohnpflicht dazu, dass in nächster Zukunft keine neuen LSBTI*-Geflüchteten mehr aufgenommen werden können. Das führt zu dem paradoxen Umstand, dass in der queeren Unterkunft zwar Plätze in der Gemeinschaftsunterkunft leer stehen, LSBTI*-Personen aber auf andere Erstaufnahmeeinrichtungen verteilt werden müssen. Dem besonderen Schutzbedarf von LSBTI*-Personen wird damit nicht mehr entsprochen.

4.Die erweiterte Wohnpflicht widerspricht dem in § 44 AsylG neu eingefügten Absatz 2a.
Nach § 44 Abs.2a AsylG sollen die Länder geeignete Maßnahmen treffen, um beider Unterbringung Asylsuchender den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten. Die Gesetzesbegründung geht dabei ausdrücklich davon aus, dass LSBTI*-Geflüchtete besonders schutzbedürftig sind (BT-Drucksache19/10706, S. 16). Zwar hat das Land Berlin durch die Einrichtung der queeren Unterkunft grundsätzlich Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift getroffen. Da in nächster Zukunft in der Erstaufnahme der queeren Unterkunft keine neuen LSBTI*-Geflüchteten mehr aufgenommen werden können, werden diese Maßnahmen jedoch de facto unwirksam. Dem ist abzuhelfen.

5.Für LSBTI*- Geflüchtete ist entsprechend der Vorschrift für Familien mit minderjährigen Kindern eine Ausnahme von der verlängerten Wohnpflicht zu machen.§47 Abs.1 AsylG sieht eine Ausnahme von der verlängerten Wohnpflicht für Familien mit ledigen, minderjährigen Kindern vor. Damit wird deutlich, dass der Gesetzgebende durchaus gesehen hat, dass die Verlängerung der Wohnpflicht für besonders schutzbedürftige Personengruppen eine besondere Härte darstellt.Hinsichtlich des besonderen Schutzbedarfs ist die Situation von LSBTI*-Geflüchteten mit der von Familien mit minderjährigen Kindern vergleichbar. Auch für LSBTI*-Geflüchtete muss daher eine frühzeitige Zuweisung in die Gemeinschaftsunterkunft erfolgen.

6.Der Senat sollte § 49 Abs. 2 AsylG anwenden, um eine frühzeitige Zuweisung vonLSBTI*-Geflüchteten in die Gemeinschaftsunterkunft sicherzustellen. §49 Abs.2 AsylG sieht vor, dass die Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung beendet werden kann. Die Vorschrift eröffnet den Ländern daher eine eigene Entscheidungskompetenz. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, dass durch §49 Absatz 2 AsylG sichergestellt werden soll, dass Aufnahmeeinrichtungen nicht überlastet werden. So soll die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zuwohnen, insbesondere beendet werden können, wenn andernfalls eine Erschöpfung oder Überlastung der Kapazitäten der Einrichtung zu befürchten wäre (BT-Drucksache19/10706, S. 16). Da eine solche Erschöpfung der Kapazitäten der queeren Unterkunft in Kürze zu erwarten ist, sollte der Senat von § 49 Abs. 2 AsylG Gebrauch machen.

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Stellungnahme zu statusgewandelten LSBTI* Geflüchteten in der Wohnungsnotfallhilfe

LSBTI*-Geflüchtete inbesonderem Maße von Wohnungslosigkeit betroffen oder bedroht

Nach dem obligatorischen Aufenthalt in den Aufnahmeeinrichtungen stoßen LSBTI*Geflüchtete auf einen längst eskalierten Berliner Wohnungsmarkt, auf welchem es schlicht keinen bezahlbaren Wohnraum für alle gibt. In Konkurrenz mit einer Großzahl finanzschwacher Wohnungssuchender wirken sich u.a. folgende Faktoren für LSBTI*-Geflüchtete zusätzlich nachteilig aus, wenn es darum geht, eine Wohnung zu finden und /oder zu halten:
• Diskriminierungen aufgrund von Hautfarbe, Herkunft, geschlechtlicher Identität, sexueller Orientierung und/oder Religion,
• kulturelle, sprachliche & bürokratische Hürden,
• ein überdurchschnittlich hoher Anteil von komplex traumatisierten Menschen,welche auf professionelle Unterstützung beim Finden und/oder Halten von Wohnraum angewiesen sind
• oftmals unsichere Untermietsverträge in Wohngemeinschaften nach Auszug aus den Aufnahmeeinrichtungen.

Neue Leitlinien der Wohnungsnotfallhilfe und Wohnungslosenpolitik

Im Rahmen der 3. Berliner Strategiekonferenz zur Wohnungslosenhilfe im Oktober 2019 präsentierte die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit & Soziales die neuen „Leitlinien der Wohnungsnotfallhilfe und Wohnungslosenpolitik“. Die neuen Leitlinien wurden auf Grundlage einer breiten Beteiligung unterschiedlicher Akteur*innen der Wohnungslosenhilfe sowie betroffener Senatsverwaltungen und Bezirke erstellt. Wir begrüßen den Inhalt dieser Leitlinien ausdrücklich und möchten die folgenden Punkte hervorheben:

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Die schnellstmögliche Vermittlung in Wohnraum müsse immer die oberste Priorität sein:
Kommunale / ordnungsrechtliche Unterbringungen nach ASOG (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz) sollen dem Grunde nach vermieden werden. Hier wird von den Autor*innen angemerkt, dass die Vorhaltung und Schaffung von bezahlbaren Wohnungen eine wesentliche Voraussetzung für die Beendigung von Wohnungslosigkeit sei.

• 
Wenn ein Wohnungsnotfall eintritt, müssen die eingeleiteten Maßnahmen der individuellen Lebenssituation der Betroffenen gerecht werden:
Dies gelte insbesondere für die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gem. §§ 67 ff. SGB XII sowie die kommunalen /ordnungsrechtlichen Unterbringungsstrukturen in Bezug auf fachliche und räumliche Standards. Dabei sei für schutzbedürftige Personen der notwendige Schutzraum zu gewährleisten, was u.a. auch die Schaffung zielgruppenspezifischer Angebote für LSBTI*-Personen beinhalte. Auch für wohnungslose Menschen gelte das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie das Diskriminierungsverbot. Bei Bedarf seien außerdem der Gemeindedolmetscherdienst (GDD) bzw. Integrationslots*innen einzubinden.

• 
Voraussetzung für eine bedarfsgerechte Belegungssteuerung sei die gesamtstädtische Bündelung und Koordination der vorhandenen Ressourcen:
Nur durch ein bezirksübergreifendes Vorgehen könne sichergestellt werden, dass die Menschen dort untergebracht werden, wo ihren individuellen Bedarfen am besten entsprochen werden kann.

• 
Bei Bedarf sollen kombinierte Leistungen bewilligt werden:
Dies verstehen wir so, dass z.B. bei Unterbringung (nach ASOG) zusätzlich Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII)gewährt werden.

Empfehlungen

Im Sinne der Umsetzung dieser Leitlinien benötigt unsere Zielgruppe der LSBTI*Geflüchteten:
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einen besseren Zugang zu bezahlbaren Wohnungen:
Ohne eine Ausweitung des Angebots von bezahlbarem Wohnraum können auch die besten Hilfsangebote in der Fläche nicht erfolgreich sein. Zudem wünschen wir uns für LSBTI*-Geflüchtete eine erleichterte Aufnahme in das geschützte Marktsegment.

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eine schnelle Vermittlung/ Bewilligung von LSBTI*-sensiblen Hilfsangeboten:
Es braucht mehr LSBTI*-sensible Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII, sowie eine Stärkung bestehender Angebote. Bekannt ist uns bislang lediglich das Projekt„Neustart“ des HVD ( www.humanistisch.de/neustart). Hier gibt es gute Erfahrungswerte in der Zusammenarbeit und wir wünschen uns, dass eine solche Unterstützung deutlich mehr LSBTI*-Geflüchteten zu Gute käme.
Da die Leistungstypen nach §§ 67 ff. SGB XII ein breites Spektrum (mit und ohne Unterbringung) umfassen, ist nach individuellem Bedarf und Verfügbarkeit das passende zu ermitteln.

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auch bei Unterbringungen nach ASOG muss der Schutzraum für LSBTI*sichergestellt sein:
Konventionelle Unterkünfte für wohnungslose Menschen bieten keinen Schutzraum für LSBTI*-Geflüchtete. Im Extremfall werden z.B. Trans*-Frauen in Sammelunterkünften mit Männern untergebracht, was für diese schnell zu entwürdigenden wie gefährlichen Situationen führt. Wir begrüßen, dass einige Bezirke daher in Einzelzimmern (z.B. in Hostel) unterbringen. Leider ist dies nicht überall der Standard und hängt erfahrungsgemäß vom zuständigen Bezirk und/oder den jeweiligen Sachbearbeiter*innen ab. Auch ist es (aufgrund sprachlicher Barrieren und berechtigter Angst vor Diskriminierungen) in der Regel nicht ausreichend, den Hilfesuchenden eine Hostel-Liste in die Hand zugeben, mit der Aufforderung, sich nun selbst um einen Platz zu bemühen. Auf Grundlage der Aufgabenzuweisung im Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz (AZG) gem.§ 3 AZG sind die Bezirke in der Pflicht, allen unfreiwillig Obdachlosen einen Unterkunftsplatz nachzuweisen.

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LSBTI*-sensible Beratung bei den bezirklichen Wohnhilfen unter Ausschöpfung gesamtstädtischer Möglichkeiten
Die Mitarbeitenden sollen für den Umgang mit LSBTI* sensibilisiert werden, über die passenden Unterbringungs- und Hilfsangebote Bescheid wissen und an diese vermitteln. Wenn nötig müssen Dollmetschdienste und/oder Integrationslots*innen eingebunden werden. Es sollte immer erwogen werden, ob Leistungstypenkombiniert werden müssen, um eine pass genaue Hilfe zu ermöglichen: z.B. die Unterbringung nach ASOG in Kombination mit einer ambulanten Hilfe (WuW).
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Aktuelles Stellungnahmen

Stellungnahme zur Situation lesbischer und bisexueller Frauen* im Asylverfahren

Berlin, 20. Dezember 2019
„The primary challenge facing a lesbianasylum applicant is proving her persecution or well-founded fear of persecutionin a world that denies her visibility as a lesbian and the visibility of herabuse“

Lesbische und bisexuelle Frauen* sehen sich im Asylverfahren mit besondersgroßen Herausforderungen konfrontiert. In der Regel erfahren sie sowohlaufgrund ihrer sexuel-len Orientierung als auch aufgrund ihres GeschlechtsVerfolgung. Sie sind somit in dop-pelter Hinsicht besonders schutzbedürftig.

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Aktuelles Stellungnahmen

Stellungnahme zu Verteilungsfragen von LSBTI* Geflüchteten

Berlin, März 2019
Die Fachstelle für LSBTI* Geflüchtete der Schwulenberatung Berlin hat sich am Erstellungsprozess des Gesamtkonzepts Integration und Partizipation Geflüchteter durch Beteiligung an verschiedenen Facharbeitsgruppen eingebracht. Ein Aspekt, für den sich die Schwulenberatung Berlin hierbei stark gemacht hat, war die Frage der länderübergreifenden Verteilung von LSBTI* Geflüchteten. Bereits im Erstellungsprozess hat sich gezeigt, dass die Berliner Verwaltung grundsätzlich nicht von der Verteilung LSBTI* Geflüchteter im EASY-Verfahren absehen möchte. Stattdessen befindet sich im Gesamtkonzept die offen gehaltene Formulierung, wonach von einer Verteilung in Härtefällen abgesehen werden kann:

Um auch besonders schutzbedürftigen Geflüchteten eine bedarfsgerechte Versorgung zu ermöglichen, muss die Identifizierung eines besonderen Schutzbedarfs gewährleistet sein. Dafür sollen die für die Versorgung zuständigen Behördenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sensibilisiert werden. Außerdem ist zeitnah nach der Einreise eine substantiierte Prüfung durchzuführen, ob individuelle Härtegründe gegen eine Verteilung in ein anderes Bundesland sprechen.

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